5. Zunächst ist zu prüfen, ob die güterrechtliche Auseinandersetzung in bezug auf das Grundstück GB Nr. X. auf der Grundlage des Verkaufserlöses von Fr. 160'000.-- oder des Verkehrswertes von Fr. 675'000.-- durchzuführen ist.
a) Die Vorinstanz ging angesichts des krass tiefen Verkaufspreises von Fr. 160'000.-- für das Dreifamilienhaus davon aus, dass die Hinzurechnungstatbestände von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB erfüllt seien, weshalb für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den massgebenden Verkehrswert im Veräusserungszeitpunkt von Fr. 675'000.-- abzustellen sei. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass weder Art. 208 ZGB noch die Art. 206 und Art. 209 ZGB übergangsrechtlich zur Anwendung kämen, weshalb die güterrechtliche Auseinandersetzung auf der Basis des Verkaufserlöses von Fr. 160'000.-- durchzuführen sei.
b) Gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes für die ganze Dauer des früheren und des neuen ordentlichen Güterstandes grundsätzlich nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung. Umstritten ist, ob diese Rückwirkung auch im Fall einer Veräusserung von Vermögensgegenständen vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechtes am 1. Januar 1988 gilt, wenn in diesem Zusammenhang eine Hinzurechnung (Art. 208 ZGB) oder die Berechnung der Mehrwertanteile anderer Gütermassen (Art. 206 und 209 ZGB) in Frage steht. Während sich ein Teil der Lehre gegen eine Rückwirkung dieser Bestimmungen ausspricht (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 47 Vorbemerkungen vor Art. 181 ff. ZGB und N. 72 zu Art. 208 ZGB mit weiteren Hinweisen), will ein anderer Teil der Literatur eine Rückwirkung zulassen (DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 576 mit weiteren Hinweisen). Verschiedene Gründe sprechen dafür, Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB uneingeschränkt auf die
BGE 123 III 152 S. 155
Art. 206, 208 und 209 ZGB anzuwenden. Einerseits können dem Wortlaut von Art. 9 SchlT ZGB keine Hinweise entnommen werden, dass gerade diese Bestimmungen nicht unter die spezifisch eherechtliche Übergangsregelung fallen sollen. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagte in der Hand gehabt hätte, sich durch eine Erklärung nach Art. 9d Abs. 2 SchlT ZGB einer Anwendung der neuen Bestimmungen zu entziehen. Deshalb steht der Anwendung von Art. 206, 208 und 209 ZGB aus intertemporalrechtlicher Sicht nichts entgegen, da Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB als "lex specialis" dem allgemeinen Rückwirkungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB vorgeht (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2c S. 162).
c) Unbestrittenermassen ist die Liegenschaft GB Nr. X. angesichts des überwiegenden unentgeltlichen Eigentumserwerbes nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 41 zu Art. 198 ZGB), während denjenigen Gütermassen, die zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung der Eigengutsliegenschaft beigetragen haben, Ersatzforderungen für ihre Beiträge zustehen (Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten sind bei einer Veräusserung eines Vermögenswertes des Eigengutes für die Berechnung der Ersatzforderungen der Gütermassen, die einen Beitrag geleistet haben, nicht Art. 208 ZGB, sondern Art. 206 und 209 ZGB massgebend. Nach Art. 209 Abs. 3 ZGB entsteht bei der Investition einer Vermögensmasse in Vermögensgegenstände der anderen Masse des gleichen Ehegatten eine Ersatzforderung, die dem Anteil des Beitrages entspricht und "nach dem Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt ... der Veräusserung" berechnet wird; da bereits aufgrund dieser Bestimmung auf den Verkehrswert - und nicht etwa auf einen tieferen Erlös aufgrund einer Vermögensentäusserung - abzustellen ist, erübrigt sich eine Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 ZGB (WALTER OTT, Der Schutz der Anwartschaft auf den Vorschlagsanteil, FS für Cyril Hegnauer, Bern 1986, S. 294 f.; vgl. auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 15 zu Art. 208 ZGB a.E.). Wie es sich im übrigen in bezug auf eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB verhält, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall die auf Art. 206 ZGB beruhende Forderung in quantitativer Hinsicht unbestritten und nur die Frage derer Massezugehörigkeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. nachfolgend E. 6a/bb).
d) Da nach Art. 209 Abs. 3 ZGB auf den Verkehrswert im Veräusserungszeitpunkt abzustellen ist, hat die Vorinstanz der güterrechtlichen
BGE 123 III 152 S. 156
Auseinandersetzung zutreffend den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung von Fr. 675'000.-- zugrunde gelegt.