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Gesetz
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0. Einführung

Vorwort zum neuen Lehr- und Lernprogramm OR Interaktiv

Dieses neue Lehr- und Lernmittel soll einen ersten Zugang zu den Regelungen des Besonderen Teils des Obligationenrechts vermitteln. Es ist jedoch auch darauf angelegt, für die bereits fortgeschrittene Studentin bzw. Studenten zur Wiederholung des Stoffes zur Verfügung stehen.

Dabei kann OR Interaktiv jedoch die Vorzüge eines Lehrbuches oder das Studium weiterführender und vertiefender Literatur nicht ersetzen.

Zudem sollten natürlich auch stets die wichtigsten Entscheidungen, insbesondere des Bundesgerichts, in den Blick genommen werden. Die Übersicht über Entscheidungen des Bundesgerichts im Lernprogramm mag dafür einen guten Ausgangspunkt bilden.

In der ersten Phase dieses Lehr- und Lernprojektes finden sich die typisierten Verträge des Obligationenrechts. Dabei wurde vor allem Wert auf eine klare Strukturierung des Stoffes gelegt. Die Darstellung orientiert sich an den einzelnen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen. Die neue Technik macht es möglich, dass durch das Überfahren mit dem Mauspfeil vertiefende oder erklärende Informationen abrufbar sind, ohne dass dadurch die Übersichtlichkeit des gesamten Textes aufgegeben werden muss. Ebenso kann der Wortlaut der angeführten gesetzlichen Regelung durch eine RWF-eigene Entwicklung - das sog. Gesetzesdisplay - abgerufen werden. Allerdings ist zu empfehlen auch beim Umgang mit diesem Programm stets eine gedruckte Ausgabe des OR oder des ZGB zur Verfügung zu haben.

Schliesslich soll noch darauf hingewiesen werden, dass keine Anleitung für den Umgang mit OR Interaktiv vorweggenommen werden soll. Es soll den interessierten Nutzerinnen und Nutzern überlassen bleiben, wie diese OR Interaktiv Ausgabe für den Besonderen Teil des Schweizerischen Obligationenrechts in der Lernpraxis angenommen wird. Die Verfasser würden sich jedenfalls über ein reges Interesse der Studierenden freuen. Willkommen sind auch Rückmeldungen, Anmerkungen und Vorschläge zur Verbesserung von OR Interaktiv. In den weiteren Phasen des Programms ist vorgesehen, einen Teil über Innominatverträge anzufügen und das Angebot mit Fällen für die eigene Wissenskontrolle zu ergänzen.