15.1.4 Gemeinsame Mitbürgschaft
Mitbürgschaft liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen gegenüber dem Gläubiger für die gleiche teilbare Hauptschuld eines Dritten gemeinsam verbürgen (Art. 497 Abs. 1 OR). Dabei weiss jeder Mitbürge, dass sich neben ihm noch andere Personen für die Schuld verbürgt haben.
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Ist für den Gläubiger sogar erkennbar, dass sich ein Bürge (B1) nur unter der Voraussetzung, dass sich ein anderer (B2) ebenfalls verbürgt, zum Vertragsabschluss entschlossen hat, ist die Haftung des ersten Bürgen eng mit der des zweiten Bürgen verknüpft. Wird der zweite Bürge (B2) frei oder die Mitbürgschaft für ungültig erklärt, haftet auch der erste Bürge (B1) bloss teilweise oder gar nicht (Art. 497 Abs. 3 OR). |
Wird die Mitbürgschaft ungültig erklärt, kann der Richter die Haftung nach Billigkeit herabsetzen (Art. 497 Abs. 3 OR). |
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Bei der einfachen Mitbürgschaft (Art. 497 Abs. 1 OR) haftet jeder Mitbürge als einfacher Bürge (i.S.v. Art. 495 Abs. 1 OR) sowie subsidiär für die Anteile der übrigen Mitbürgen (Art. 498 Abs. 1 OR). Anders bei der solidarischen Mitbürgschaft (Art. 497 Abs. 2 OR): Dort haftet jeder einzelne Bürge für die Erfüllung der gesamten Hauptschuld. Allerdings ist zwischen der Solidarität der Mitbürgen mit dem Hauptschuldner und der Solidarität der Mitbürgen unter sich zu unterscheiden. |
Natürlich unter Vorbehalt eines Regressanspruchs gegenüber den anderen Mitbürgen. Dann genügt analog der Solidarbürgschaft in Art. 496 Abs. 1 OR bereits ein Zahlungsrückstand bei erfolgloser Mahnung oder die Zahlungsunfähigkeit für die Inanspruchnahme eines Bürgen. Dann muss der Hauptschuldner analog der einfachen Bürgschaft (Art. 495 Abs. 1 OR) bereits in Konkurs gefallen sein, Nachlasstundung erhalten haben, ins Ausland gezogen sein oder ein Verlustschein bestehen. Erst dann kann Mitbürge (allerdings für den gesamten Betrag) belangt werden. |
