11.5 Beendigung
Das jederzeitige Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR gilt auch für den Ehe- oder Partnerschaftsvermittlungsvertrag (Art. 406a Abs. 2 OR). Die Beendigungserklärung muss schriftlich erfolgen (Art. 406f OR).
Eine erfolgreiche Vermittlung führt ebenfalls zur Beendigung des Vertrags.