23. Innominatverträge - Allgemeiner Teil

Im Grunde ist das Phänomen "Vertrag" vor allem eine soziale Realität: Zwei oder mehrere Personen vereinbaren gegenseitig die Erbringung gewisser Leistungen. Jeder Vertrag wird damit zum Unikat, sei es nun inhaltlich oder mit Blick auf die unterschiedlichen Vertragsparteien.

Ein Vergleich verschiedener Verträge lässt dennoch die Identifizierung gewisser Typen zu, welche einzelne oder mehrere Gemeinsamkeiten aufweisen. Die so charakterisierten Vertragstypen werden von den am Rechtsalltag beteiligten Menschen nicht nur unterschieden, sondern auch benannt, bspw. als Liefervertrag oder Architektenvertrag.

Im Rahmen der Gesetzgebung wurden einige wichtige dieser Vertragstypen vom Gesetzgeber geregelt - diese Typen gehören damit zu den sogenannten Nominatverträgen. Daneben herrscht im schweizerischen Privatrecht nach wie vor die Typenfreiheit, welche es den Parteien erlaubt, innerhalb der Schranken des Gesetzes (vgl. Art. 19 OR) vertragliche Bindungen völlig losgelöst von den gesetzlichen Typen einzugehen.

Im Rechtsalltag machen die Menschen von dieser Möglichkeit zur freien Erfindung und Kombination denn auch regen Gebrauch; Modernisierungs- und Globalisierungstendenzen schaffen fortlaufend neue rechtsgeschäftliche Phänomene, welche von den bestehenden Vertragstypen bestenfalls teilweise abgedeckt werden. Diese Verträge werden (jedenfalls so lange der Gesetzgeber sie nicht kodifiziert hat) als Innominatverträge bezeichnet.