23.1 Begriff

Innominatverträge sind Verträge, die weder im Besonderen Teil des OR noch in einem Spezialgesetz eine eigene Regelung erfahren haben.

Als Innominatverträge gelten auch Verträge, die im Gesetz zwar genannt, aber in der Sache nicht geregelt werden: So handelt es sich etwa beim Vorvertrag (Art. 22 OR), beim Kontokorrentvertrag (Art. 117 OR) oder beim Patentlizenzvertrag (Art. 34 PatG) um Innominatverträge.

Hingegen ist der Speditionsvertrag als Nominatvertrag anzusehen, obwohl ihn das Gesetz nur in Art. 439 OR erwähnt.

Die Normen des Allgemeinen Teil des OR sind auf Innominatkontrakte direkt anwendbar. Fragen wie solche nach dem Zustandekommen, der Gültigkeit oder der Auslegung eines Innominatvertrages beurteilen sich also grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie bei Nominatverträgen.

BGE 129 III 604 E. 2.2