6.7.4 Partiarisches Darlehen

Das spezifische Merkmal dieser Darlehensart liegt in der Vereinbarung einer partiarischen Vergütung: Neben oder anstelle eines Zinses (Art. 314 OR) wird die Darleiherin anteilsmässig an dem vom Borger erwirtschafteten Gewinn beteiligt. Diese Beteiligung unterscheidet sich von einem Zins insofern, als sie gewinnabhängig ist und anhand des Gewinns berechnet wird. Zinsen hingegen sind unabhängig von einem Gewinn immer geschuldet und werden nach der Höhe des Darlehens berechnet.

BGE 99 II 303 E. 4a