6.15 Glossar

Anleihe:
Die Anleihe ist ein in Teilbeträge aufgeteiltes Grossdarlehen auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage. Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen des Borgers werden in der Regel in Form von Wertpapieren (Obligationen) verbrieft.
Darlehensvaluta:
Der Begriff Valuta bezeichnet normalerweise das Währungsgeld (gesetzliches Zahlungsmittel) eines Landes. Beim Darlehen kommen als Darlehensvaluta (vertraglich vereinbarte Zahlungsmittel) natürlich auch Fremdwährungen oder vertretbare Sachen in Frage.
dringende Gründe:
Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus – es muss eine wesentliche, unvorhersehbare Veränderung der Umstände beim Verleiher eintreten. Der Bruch der Vertragstreue rechtfertigt sich ausserdem nur aufgrund des unentgeltlichen Charakters der Leihe.
Entlehner:
Der Entlehner wird manchmal auch als Entleiher bezeichnet. Das OR verwendet jedenfalls die im allgemeinen Sprachgebrauch etwas unmodern gewordene Bezeichnung Entlehner, die deshalb auch hier benutzt wird.
Insolvenzrisiko:
Das Solvenzrisiko ist das Risiko, infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Verluste zu erleiden (z.B. weil die Konkursdividende am Ende geringer ist als der aus Darlehen geschuldete Betrag).
kaufmännischer Verkehr:
Kaufmännischer Verkehr ist dann gegeben, wenn entweder die Geldgeberin gewerbsmässig Geld ausleiht oder der Borger das Darlehen für seine gewerbliche Tätigkeit verwendet.
Konsensualvertrag:
Beim Konsensualvertrag reicht die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien zum Vertragsschluss aus. Im Gegensatz zum Konsensualvertrag bedarf es bei einem Realvertrag zusätzlich einer bestimmten Handlung, damit ein gültiger Vertrag zustandekommt.
Krediteröffnungsvertrag:
Ein Krediteröffnungsvertrag ist ein Rahmenvertrag sui generis, welcher im Unterschied zum Darlehen allerdings noch keine unmittelbare Hingabepflicht begründet. Der Kreditgeber ist vielmehr verpflichtet, dem Kreditnehmer wiederholt und laufend bis zur Kreditlimite Geld oder Geldsurrogate zur Verfügung zu halten.
Kündigung aus wichtigem Grund:
Ein wichtiger Grund für die ausserordentliche Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen ist ein Grund, bei dessen Eintritt einer oder beiden Parteien die Fortsetzung des Vertrages nach Treu und Glauben (vgl. Art. 2 ZGB) oder wegen unzumutbarer Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte (vgl. Art. 27 ZGB) nicht mehr zugemutet werden kann.
Nutzniessung:
Die Nutzniessung ist jene Dienstbarkeit, die einer bestimmten berechtigten Person den vollen Genuss (bzw. die volle Nutzung) an einem fremden Vermögenswert gewährt.
partiarisches Darlehen:
Beim partiarischen Darlehen wird die Darleiherin neben oder statt eines festen Zinssatzes am Erfolg des Unternehmens oder Geschäfts des Borgers beteiligt.
positive Vertragsverletzung bei der Leihe:
Positive Vertragsverletzung ist dann gegeben, wenn die geliehene Sache mangelhaft oder gefährlich ist oder der Verleiher Neben- oder Auskunftspflichten verletzt (z.B. Unterlassung der Mitteilung, dass der geliehene Esel störrisch ist und daher gefährlich werden kann).
schwere Störung des Vertrauensverhältnises:
z.B. aufgrund bewusster falscher Angaben bei oder vor dem Vertragsschluss.
synallagmatisches Vertragsverhältnis:
Ein synallagmatisches Darlehensverhältnis besteht dann, wenn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Geld oder Sachen ein Zins geschuldet ist.
Valutierung:
Auszahlung der Darlehensvaluta.
Vertrauensprinzip:
In Anwendung des Vertrauensprinzips wird eine Äusserung so ausgelegt, wie sie von einem vernünftigen und redlichen Dritten unter den gegebenen Umständen verstanden werden durfte und musste.
vertretbare Sachen:
Bei vertretbaren Sachen ist eine Individualisierung nicht nötig, weil diese beliebig durch faktisch identische Sachen substituiert werden können. Beispiele für vertretbare Sachen sind Geld, Wertpapiere oder neu hergestellte Serienwaren.
Verzugsschaden der Darleiherin:
Auch die Darleiherin kann wegen des Schuldnerverzugs in Geldnot kommen, was zu Schäden als Folge von Betreibung, Pfandverwertung oder Konkurs führen kann.