12.10 Glossar

Abschlussagent:
Ein Agent, welcher als direkter Stellvertreter agiert, wird auch Abschlussagent genannt.
Ausschliesslichkeitsklausel:
Eine Ausschliesslichkeitsklausel beinhaltet die Verpflichtung der Auftraggeberin, keinen anderen Mäkler mit der Vermittlung des Vertragsobjektes zu beauftragen; eine Exklusivität kann sich allerdings auch aus der Natur der Sache ergeben.
Gewinnbeteiligung:
Eine Gewinnbeteiligung ist prozentual vom erzielten Gewinn des Vertragspartners (i.d.R. ist dies ein Verkäufer) abhängig.
Hauptvertrag:
Der Begriff „Hauptvertrag“ bezeichnet den vom Mäkler vermittelten Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Dritten.
Kommission/Provision:
In der Praxis wird die Vergütung meistens als „Kommission“ oder „Provision“ bezeichnet.
Pauschallohn:
Ein Pauschallohn ist dann geschuldet, wenn im Vertrag als Entgelt des Mäklers eine konkret bestimmte Geldsumme vereinbart wurde.
Provision:
Eine Provision ist prozentual vom Wert des vermittelten Geschäfts abhängig; der vereinbarte Prozentsatz multipliziert mit dem Wert (bspw. der Kaufsumme) ergibt den geschuldeten Betrag.
Vermittlungsmäkler:
Insbesondere führt der Vermittlungsmäkler im Namen der Auftraggeberin die Verhandlungen mit dem Gegenkontrahenten.
vertragliches Rückabwicklungsverhältnis:
Gemäss einer neueren Lehrmeinung wird ein Vertrag mit der Ungültigerklärung wie beim Rücktritt in ein nach vertragsrechtlichen Grundsätzen gesteuertes Liquidationsverhältnis umgewandelt. Bereits erbrachte Leistungen sind also nicht zu kondizieren oder zu vindizeren, sondern nach vertraglichen Grundsätzen zurückzuerstatten.
Zuführungsmäkler:
Die Figur des Zuführungsmäklers ist allerdings umstritten, weil sie sich nur schwer bzw. allenfalls graduell vom Typus des Vermittlungsmäklers unterscheiden lässt.