5.11 Kündigungsschutz bei der Miete

Ein Mietvertrag kann – wie jedes andere Dauerschuldverhältnis – aus beliebigen Gründen gekündigt werden. Lediglich eine rechtsmissbräuchliche Kündigung (i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB) ist nichtig.

Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen sind besser geschützt: Art. 271 OR dehnt den Kündigungsschutz auf ein erweitertes Schikaneverbot aus. Daher muss eine Kündigung auf Verlangen des Mieters auch begründet werden (Art. 271 Abs. 2 OR). Der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 272 OR) auch die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Die Bestimmungen über den Kündigungsschutz sind einseitig zwingend, dürfen also nicht zu Lasten des Mieters abgeändert werden (Art. 273c OR).

Eine Kündigung ist demnach nicht bloss anfechtbar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt – vielmehr ist zu ihrer Gültigkeit ein vernünftiger Grund erforderlich, der auch einen gewissenhaften, rücksichtsvollen und korrekten Vertragspartner in der gleichen Situation zur Kündigung veranlassen würde.