Lehrstuhl für Privat-, Wirtschafts- und Europarecht
Gesetz
Artikel
4.9 Glossar
frei widerrufbare Schenkungen:
Frei widerrufbare Schenkungen sind solche, bei denen der Erblasser vertraglich (im
Schenkungsvertrag) das Recht zum Widerruf vereinbart hat – wenn er will, kann er das
Geschenkte zurückfordern
Gelegenheitsgeschenk:
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind durch die Sitte gebotene Zuwendungen, die bei bestimmten
Anlässen (Weihnachten, Neujahr, Geburtstag, Hochzeit, Konfirmation, etc.) getätigt
werden.
gemischte Schenkungen:
Bei gemischten Schenkungen erhält der Schenker für seine Zuwendung eine Gegenleistung,
welche allerdings unter dem objektiven Wert der Zuwendung an den Begünstigten liegt
und meist nur symbolisch ist.
Handlungsunfähigkeit:
Handlungsfähig ist, wer sowohl i.S.v. Art. 14 ZGB mündig als auch i.S.v. Art. 16 ZGB urteilsfähig ist.
Kauf:
Der Kaufvertrag enthält die Verpflichtung zur Übertragung eines Kaufgegenstands (Art. 184 Abs. 1 OR) gegen Zahlung eines Entgelts
Mündigkeit:
Unmündig ist, wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Art. 14 ZGB). Entmündigt ist, wer trotz Mündigkeit (Art. 14 ZGB) i.S.v. Art. 369 ff. ZGB unter Vormundschaft gestellt wurde.
Pfändung:
Die Pfändung ist das Verbot (für den Schuldner), ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten
über bestimmte (gepfändete) Vermögenswerte zu verfügen. Dieses Verbot ist mit der
Androhung einer Straffolge verbunden (Art. 169 StGB).
Pflichtteilsschutz:
Bestimmte Erben, so die Nachkommen, die Eltern und der überlebende Ehegatte des Erblassers,
haben von Gesetzes wegen einen Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass (vgl.
Art. 470 ZGB und Art. 471 ZGB).
Quasivertrag:
Quasivertragliche Ansprüche entstehen, wenn die Parteien in einem vertragsähnlichen
Kontext – aber ohne gültigen Vertrag – handeln und wenn die partielle Anwendung vertragsrechtlicher
Normen zu angemesseneren Ergebnissen führt als ausservertragliches Recht.
Rechtsbindungswille:
Als Indizien für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens können bspw. Kriterien
wie das wirtschaftliche Interesse oder das Haftungsrisiko herangezogen werden.
Schenkungsversprechen:
Beim Schenkungsversprechen erfolgt die Erfüllung im Gegensatz zur Handschenkung nicht
sofort nach dem Abschluss des Vertrags ( Art. 243 OR).
synallagmatisches Vertragsverhältnis:
Ein synallagmatischer Vertrag beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Austauschs
gleichwertiger Leistungen (do ut des).
Unentgeltlichkeit:
Die Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn ausser der Schenkungsabsicht kein anderer
Rechtsgrund vorhanden ist und der Zuwendung keine Gegenleistung oder Gegenleistungspflicht
entspricht.
unvollkommene Obligation:
Unvollkommene und damit unklagbare Obligationen (Naturalobligationen) sind i.d.R.
verjährte oder einredebelastete Forderungen (Art. 186 OR, Art. 265 Abs. 2 SchKG, Art. 513 Abs. 1 OR) oder Obligationen aus Heiratsmäkelei sind unklagbar.
Urteilsfähig:
Urteilsfähig ist, wer die Fähigkeit hat, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
Vermögensvorteil, Beschenkter:
Dieser kann in einer Vermehrung oder Wertzunahme der Aktiven, einer Verminderung oder
Wertabnahme von Passiven oder in der Verhinderung einer bevorstehenden Vermögensabnahme
bestehen.