6.2 Aufsichtsbeschwerde

Die Aufsichtsbeschwerde (auch Aufsichtsanzeige) gemäss Art. 71 VwVG ist ein blosser Rechtsbehelf, mit welchem die Aufsichtsbehörde auf Missstände hingewiesen werden kann. Wer eine solche Anzeige einreicht, hat kein Anspruch darauf, dass seine Eingabe behandelt wird oder dass in der Folge Anordnungen getroffen werden; der Anzeigende hat mithin keine Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die Möglichkeit der Aufsichtsanzeige besteht unabhängig von einer gesetzlichen Grundlage und zu jedem Zeitpunkt. Jedes staatliche Handeln oder Unterlassen kann angeprangert werden, solange dieses in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erfolgte.