5.4.1 Instanzenzug

Eine Beschwerde kann nur von der zuständigen Behörde geprüft werden. Die Frage, ob eine angerufene Behörde zuständig ist, wird vor der Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen beantwortet. Die Zuständigkeit wird bejaht, wenn alle drei Teilaspekte derselben vorliegen. Die sachliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn ein in den Verfahrensgesetzen vorgesehenes Anfechtungsobjekt vorliegt und keine Zugangsschranken in Form von Ausschlusstatbeständen bzgl. gewisser Sachmaterien greifen (z.B. Art. 83 f. BGG). Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus dem vollständigen Durchlaufen des Instanzenzugs. Dieser ergibt sich aus den Bestimmungen über die zulässigen Vorinstanzen in den Verfahrensgesetzen. Regeln über die Subsidiarität bestimmen das Verhältnis zwischen verschiedenen Rechtsmitteln und geben damit den Instanzenzug vor. Ein Rechtsmittel ist relativ subsidiär, wenn es erst im Anschluss an alle anderen zulässigen Rechtsmittel ergriffen werden kann. Ein absolut relatives Rechtsmittel kann nur dann ergriffen werden, wenn sonst überhaupt kein anderes mehr ergriffen werden kann. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit stellt sich (wenn überhaupt) nur bei unteren, kantonalen Instanzen.

Gesondert hinzuweisen ist auf Beschwerdeinstanzen ausserhalb des Bundes- und des Bundesverwaltungsgerichts, welche (spezial-)gesetzlich vorgesehen sind. In Art. 72 VwVG wird der Bundesrat als Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten bezeichnet. Ebenfalls ist der Bundesrat zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals (Art. 72 lit. b VwVG). Beide vorstehend genannten Materien haben vorwiegend politischen Charakter und sollen deshalb nicht von einem Gericht beurteilt werden. Der Bundesrat kann ausserdem aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung als Beschwerdeinstanz fungieren (Art. 47 lit. c VwVG) oder in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 47 lit. d VwVG. Neben dem Bundesrat können andere Behörden kraft Spezialgesetz als Beschwerdeinstanz vorgesehen sein. So z.B. die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gemäss Art. 83 Abs. 1 RTVG für Beschwerden gegen den Inhalt redaktioneller Sendungen gemäss Art. 94 RTVG oder die ETH-Beschwerdekommission gemäss Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz.