4.4 Verfahrensabschluss und Eröffnung der Verfügung

Nach Prüfung der Prozessvoraussetzungen, der Abklärung des Sachverhalts und den nötigen rechtlichen Abklärungen fällt die Behörde ihren Sachentscheid in Form einer Verfügung. Diese schliesst das Verwaltungsverfahren ab und eröffnet als mögliches Anfechtungsobjekt gleichzeitig den Weg des Rechtsschutzes.