5. Aufbau des schweizerischen Rechtssystems

Bundesstaaten wie die Schweiz, Österreich, Deutschland oder die USA unterscheiden sich in ihrem Aufbau von Zentralstaaten wie z. B. Frankreich oder Grossbritannien: Im Einheitsstaat herrscht eine einzige Staatsgewalt über ein einheitlich verwaltetes Staatsgebiet und es gibt eine einzige Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung; lediglich untergeordnete Vollzugstätigkeiten werden an regionale Verwaltungskörperschaften (Départements, Bezirke, Regionen) delegiert. Der Bundesstaat ist dagegen eine Verbindung mehrer Gemeinwesen (Kantone, Bundesländer, Staaten), die ihre Staatlichkeit behalten und einzelne Kompetenzen zwecks einheitlicher Regelung an den Bund abgeben. Der Bund entscheidet über alle Fragen, die für die Einheit und den Bestand des Ganzen wesentlich sind, während die Gliedstaaten ein originäres (d. h. nicht vom Bund abgeleitetes) Selbstbestimmungsrecht besitzen und an der Willensbildung des Ganzen beteiligt sind. Sie bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über ihre Verfassung (die allerdings der Verfassung des Gesamtstaats nicht widersprechen darf und ein Mindestmass an Homogenität mit dieser aufweisen muss), und sie haben eine eigene Volksvertretung mit einer weitgehend nicht vom Gesamtstaat abgeleiteten Gesetzgebungszuständigkeit.

Das dem Bundsstaat zugrundeliegende politische Gestaltungsprinzip, das ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Gesamtstaat und untergeordneten Gliedstaaten begründet, wird Föderalismus genannt

Der föderale Aufbau des schweizerischen Bundesstaats hat zu Folge, dass Rechtssetzungskompetenzen auf verschiedenen Ebenen verteilt sind (es gibt also kommunale, kantonale und Bundesgesetze) und dass auch die Organisation der Rechtspflege mehrstufig aufgebaut ist (es gibt kantonale und eidgenössische Rechtspflegeinstanzen).

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