4.2 Glossar

Begriff Institut:
In der Rechtssprache ist ein „Institut“ eine durch die Rechtsordnung geschaffene Einrichtung.
Beispiele andere Rechtswirkungen:
(wie z. B. Delikt, Naturkatastrophe)
Beispiele andere Tatbestandselemente:
(wie z. B. weitere Willenserklärung(en), Übergabe einer Sache, Zustimmung durch Dritte)
Beispiele Sachen:
Auto, Mobiltelefon, Villa, Hund etc.
Beispiele verfügen:
Z. B. verkaufen, verschenken, zerstören, als Sperrmüll auf die Strasse stellen.
Definition Konkordat:
(Ein Konkordat ist eine rechtsetzende interkantonale Vereinbarung, die allen Kantonen zum Beitritt offensteht.)
Definition Rechtsmittel:
Rechtsmittel heisst das formelle Begehren, mit dem ein Verfahrensbeteiligter eine Entscheidung anfechten und ihre Überprüfung durch ein übergeordnetes Rechtssprechungsorgan verlangen kann.
Entstehung Beziehung:
Solche Beziehungen können durch Vertrag zustande kommen oder sich aus dem Gesetz ergeben (Beispiele: unerlaubte Handlung [OR 41 ff.]; ungerechtfertigte Bereicherung [OR 62 ff.]; Eltern-Kind-Verhältnis; Mitgliedschaft in einer juristischen Person etc.)
Grundsatz der Privatautonomie:
Privatautonomie heisst die Gestaltung der privaten Lebensverhältnisse durch selbstgewählte rechtliche Bindungen des Einzelnen nach seinem Willen in freier Selbstbestimmung und Selbstverantwortung. OR und ZGB liegt der Grundsatz der Privatautonomie zugrunde.
Kriterien für Baute:
Z.B. Grösse, Mauerwerk (wenigstens teilweise), feste bzw. dauerhafte Verbindung mit dem Boden, überwiegender Benutzungszweck, zu erwartende Auswirkungen auf die Umgebung etc.
Lücke genauer:
Genauer gesagt muss es sich um eine sog. echte Lücke handeln, d.h. das Gesetz gibt auf eine Rechtsfrage, die beantwortet werden müsste, keine Antwort. (Nur) in diesem Fall planwidriger Lückenhaftigkeit des Gesetzes ist der Richter zur Lückenschliessung berechtigt und verpflichtet. Liegt dagegen eine sog. unechte, „rechtspolitische“ Gesetzeslücke vor, so ist dem Richter die Lückenschliessung grundsätzlich verwehrt, da eine solche einer Korrektur des Gesetzes gleichkäme, für die grundsätzlich nicht der Richter, sondern der Gesetzgeber zuständig ist.
Materielles Recht:
Materielles Recht ist die Summe jener Rechtsnormen, die die konkreten Rechte und Pflichten in einer Rechtsordnung regeln.
Pflicht zur Urteilsbegründung:
Die Pflicht zur Begründung von Urteilen ist ein Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Der Urteilsadressat ist auf eine Begründung angewiesen um entscheiden zu können, ob er es akzeptieren oder anfechten will. Ausserdem ist es unter den Gesichtspunkten des Rechtsfriedens und der Rechtsakzeptanz wichtig, dass die richterlichen Erwägungen offengelegt und nachvollziehbar gemacht werden. Auch eine nicht anwaltlich vertretene Laienpartei soll den Gedanken des Gerichts zumindest in den Grundzügen folgen können.
Rechtlich relevante Kommunikation:
Rechtlich relevante Kommunikation läuft aber bisweilen auch nonverbal ab. Beispiele: schlüssiges Handeln, stillschweigende Vertragsverlängerung.
Subjektives Recht Strafrecht:
(Niemand hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straftäter verurteilt wird, und der „Strafanspruch“ des Staates ist kein eigentliches subjektives Recht.)
Subjektives Recht Umweltrecht:
(Die Natur ist kein Rechtssubjekt und hat daher keinen Rechtsanspruch darauf, geschützt zu werden.)
Verständlichkeit von Gesetzen:
Gesetze sind allgemein verbindlich. Sie sollten daher idealerweise für die Rechtsunterworfenen verständlich genug sein, dass die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten für sie klar ersichtlich sind. Dies gebietet die Rechtssicherheit.
Verständlichkeit von Verträgen:
Funktionierende (persönliche, wirtschaftliche, soziale oder politische) Abmachungen und ein möglichst reibungsloses Zusammenleben erfordern verständliche Verträge. Die Parteien müssen bei der Unterzeichnung genau wissen und sollen sich auch später jederzeit wieder Kenntnis darüber verschaffen können, wie die Bindungswirkungen aussehen.
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