7.1.10 Streitbeilegung
Das Völkerrecht hält eine Reihe unterschiedlicher Mittel und Institutionen zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten bereit. Erinnern Sie sich an die völkerrechtliche Norm, die die Methoden der Streitbeilegung aufzählt? Nennen und beschreiben Sie diese Methoden!
Antwort (Klicken Sie hier)
Die Methoden zur Beilegung internationaler Streitigkeiten werden in Art. 33 der Charta der Vereinten Nationen normiert. Dieser lautet:
„Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.“
Art. 33 der Charta sieht also zum einen aussergerichtliche Methoden der Streitbeilegung vor:
- Als erster Schritt zur Lösung internationaler Streitigkeiten werden häufig Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien geführt, wobei im Wege diplomatischer Korrespondenz oder direkter Begegnungen diplomatischer Vertreter versucht wird, die Beilegung der Streitigkeiten zu erreichen.
- Zur Aufklärung umstrittener Tatsachen kann eine Untersuchung angestrengt werden, welche zumeist durch ein eigens ernanntes, unparteiliches Tatsachenermittlungs- oder Untersuchungsgremium erfolgt.
- Im Rahmen einer Vermittlung bemüht sich ein Dritter, in der Rolle eines Unterhändlers für beide Seiten, die Parteien zu Verhandlungen zu bewegen und bei der Erkundung und Umsetzung von Lösungsmöglichkeiten zu unterstützen.
- Ein Schlichtungsverfahren stellt eine formellere Methode der Streitbeilegung dar: Hierbei verpflichten sich die Parteien förmlich, eine Gruppe Einzelner oder eine Institution mit der Erarbeitung eines Berichts mit – allerdings nicht bindenden – Empfehlungen zur Streitbeilegung zu befassen.
Diese Methoden werden heute häufig im Rahmen von dauerhaften Institutionen und Mechanismen zur Streitbeilegung in bestimmten Bereichen des internationalen Rechts (z.B. den Menschenrechten) kombiniert.
Zum anderen nennt Art. 33 die gerichtliche Entscheidung und das Schiedsverfahren als Möglichkeiten der bindenden Entscheidung von Streitigkeiten.
- Schiedsgerichte oder –stellen werden durch die Parteien selbst (häufig auf der Grundlage von „Schiedsklauseln“ bilateraler oder multilateraler Verträge) begründet, die sich daher zunächst über die Zusammensetzung und die anzuwendende Verfahrensordnung des Spruchkörpers einigen müssen. Dieser erlässt auf der Grundlage des internationalen Rechts, oder des von den Parteien vereinbarten Rechts, einen Schiedsspruch.
- Internationale Gerichte wie der IGH (s.o. „Vereinte Nationen) oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (s. Europarecht) sind dagegen ständige Gerichtsinstanzen, mit prinzipiell feststehender Zuständigkeit und Verfahrensordnung, auf deren Zusammensetzung die Parteien prinzipiell keinen Einfluss haben (Schröder 2007, S. 618).