13.1.2 Aktie als Urkunde, als Wertpapier sowie als Inhaber- oder Namenaktie

Sodann wird unter „Aktie“ in einem weiteren Sinn die Urkunde verstanden, in der die Rechte des Aktionärs verbrieft sind. Die Urkunde kann, muss aber nicht, ein Wertpapier darstellen. Die Aktie als Wertpapier tritt als

  1. Inhaberaktie (Art. 978 ff., 683 Abs. 1 OR) oder

Hinweis

  1. Namenaktie (Art. 684, 967 OR) in Erscheinung.

Hinweis

Davon zu unterscheiden sind Aktienzertifikate, die mehrere Aktien verbriefen und vor allem bei Aktien mit niederem Nennwert zur Anwendung gelangen.

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