13.4.4 Pflichten

Das OR sieht als einzige Pflicht des Aktionärs die Liberierungspflicht vor (zur Liberierung Kapitel 12.1.4, Kapitel 12.6, sowie die Grafik bei Kapitel 3.5.2). Weitere Pflichten dürfen dem Aktionär nicht auferlegt werden (Art. 680 Abs. 1 OR).

Ausserhalb des OR sind allerdings Pflichten von Grossaktionären im Börsenrecht vorgesehen:

  1. die Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen (Art. 120 FinfraG);
  2. die Pflicht zu einem öffentlichen Kaufangebot (Art. 135 FinfraG).

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