3. Gemäss verbindlicher, von keiner Partei angefochtener Feststellung der Vorinstanz wurde bei der Beklagten
BGE 86 II 95 S. 98
entgegen der Vorschrift von Art. 685 OR kein Aktienbuch geführt. Da Art. 685 OR eine blosse Soll-Vorschrift darstellt, hat ihre Nichtbeachtung weder auf den Bestand der Gesellschaft, noch auf die Rechte und Pflichten der Aktionäre nachteilige Auswirkungen (BÜRGI, Kommentar zu Art. 685 OR N. 1). Die Folge ist lediglich, dass für die Entscheidung über die Vertretungsbefugnis auf die sonstigen Ausweise über die Mitgliedschaft abgestellt werden muss. Dabei ist, was die Vorinstanz unterlassen hat, vorerst die Rechtsnatur der ausgegebenen Papiere zu ermitteln. Hiefür sind Inhalt und Zweck der Urkunde entscheidend (WIELAND, Handelsrecht II, S. 41/42 N. 25 am Ende).
Die hier in Frage stehende Urkunde trägt den Titel "Aktien-Zertifikat" und enthält die Feststellung, der mit Namen bezeichnete Inhaber der Urkunde sei mit der in ihr genannten Anzahl Aktien bei der Carl Rahm A.-G. Zürich "beteiligt mit allen Rechten und Pflichten, welche gemäss Gesetz und Statuten mit dem Besitz dieser Aktien verbunden sind". Ferner wird ausdrücklich festgestellt, dieses Zertifikat gelte an Stelle von gedruckten Aktientiteln.
Schon der Titel "Aktienzertifikat" spricht dafür, dass die Urkunde wegen der verkehrsüblichen Bedeutung ihrer Bezeichnung als Wertpapier aufzufassen ist (JÄGGI, Kommentar zu Art. 965 OR, N. 279, S. 119 f.). Jeder Zweifel nach dieser Richtung wird sodann beseitigt durch den weiteren Wortlaut, der die erworbene Mitgliedschaft ausdrücklich verbrieft. Die in Frage stehenden Aktienzertifikate stellen somit wahre Aktien dar.
Als Namenaktien konnten die Titel, bzw. die damit verbundenen Rechte, auf zwei Arten übertragen werden: Einmal durch Indossierung, verbunden mit Übergabe des Titels gemäss Art. 684 Abs. 2 OR, oder dann durch besonderen Abtretungsvertrag nach Art. 165 OR (BGE 24 II 924; JÄGGI, Kommentar zu Art. 967 OR N. 99); doch bedarf es auch in diesem Falle der Übergabe des Titels,
BGE 86 II 95 S. 99
sofern ein solcher ausgestellt und begeben worden ist (WIELAND, op.cit. S. 43 Abs. 2; SCHUCANY, Aktienrecht, Art. 684 N. 2).
Die Beklagte behauptet nicht, das Zertifikat über die Aktie Nr. 35, welches auf den Namen des Klägers lautet, sei je dem Berger übergeben worden; es befand sich noch während des Prozesses im Besitze des Klägers und wurde von diesem im Original zu den Akten gebracht. Es fehlte also (mangels Eintragung in einem Aktienbuch) auf alle Fälle am Erfordernis der Übergabe der Aktie Nr. 35 an Berger, weshalb dieser hinsichtlich dieser A tie den Ausweis für seine Aktionäreigenschaft zur Zeit der Generalversammlung vom 29. März 1958 schon aus diesem Grunde nicht erbringen konnte. Als Aktionär aus dieser Aktie ist vielmehr der Kläger legitimiert.. ..
An der Generalversammlung vom 29. März 1958 war danach mit Sicherheit eine Aktie nicht vertreten. Die Versammlung konnte infolgedessen nicht als Universalversammlung abgehalten werden, und ihre Beschlüsse sind daher nicht rechtsbeständig, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.