3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für das Recht zum Bezug neuer Aktien. Werden diese nicht in erster Linie den bisherigen Aktionären zugeteilt, so vermindert sich ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen und ihr Einfluss auf die Geschäftsführung in entsprechendem Ausmass. Die Inhaber neuer Aktien dagegen gelangen gleich wie die bisherigen Aktionäre in den Genuss der offenen und der stillen Reserven. Die Beteiligung der neuen Aktien am Gewinn führt zu einer Verminderung des auf jede einzelne Aktie entfallenden Gewinnanteils. Der Anspruch auf eine dem bisherigen Aktienbesitz entsprechende Beteiligung an der Kapitalerhöhung kann daher nicht bestimmten Aktionären vorbehalten werden, ohne dass eine Schädigung der übrigen eintritt. Eine solche unterschiedliche Behandlung der Aktionäre darf daher auf dem Wege der Statutenänderung oder des Generalversammlungsbeschlusses nur vorgenommen werden, soweit sie zur Verfolgung des Gesellschaftszweckes unerlässlich ist (SIEGWART, OR Art. 652 N. 11; v. STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz. S. 281).