12.1.2 Zwingend ausschliessliche Haftung, Durchgriff

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen; es haften also nicht etwa noch die Aktionäre (Art. 620 Abs. 1 und 2 OR).

Eine Ausnahme stellt der sogenannte Durchgriff dar. Sollten die Regeln des Aktienrechts nicht beachtet werden, können die Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen durch die Aktiengesellschaft hindurch auf den dahinter stehenden Alleinaktionär greifen (vgl. dazu die Ausführungen zur Ein-Personen-AG und der wirtschaftlichen Einheit in Kapitel 12.1.1).

Die zwingend ausschliessliche Haftung ist von zwei anderen Haftungsverhältnissen zu unterscheiden, nämlich

  1. von der (persönlichen, unbeschränkten) Haftung des Aktionärs für die (betragsmässig beschränkte) Einlage, zu der er sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet hat (siehe Kapitel 12.4.1 und Kapitel 13.4.4), sowie
  2. von der (persönlichen, unbeschränkten) Haftung von Organen gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und Gläubigern für die Verletzung von ihnen obliegenden Pflichten bzw. den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (Art. 754 OR; zur sogenannten aktienrechtlichen Verantwortlichkeit siehe Kapitel 14.5).

Rechtsprechung