8.7 Glossar

Abwicklungsgesellschaft:
Einfache Gesellschaft, bei der ein Auflösungsgrund eingetreten und deren einziger Zweck ihre Liquidation ist.
Auslagen:
Jeder freiwillige Vermögensaufwand eines Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks oder jede notwendige Leistung, die als Folge der Geschäftsführungstätigkeit erbracht werden muss. Beiträge i.S.v. Art. 531 OR sind keine Auslagen.
Einfache Eintrittsklausel:
Fortsetzungsklausel mit der Vereinbarung, dass alle Erben persönlich der Gesellschaft beitreten dürfen.
Einfache Nachfolgeklausel:
Nachfolgeklausel mit der Vereinbarung, dass alle Erben der Erbengemeinschaft eo ipso in die Gesellschaft eintreten.
Eintrittsklausel:
Fortsetzungsklausel mit der Vereinbarung, dass die Erben persönlich der Gesellschaft beitreten dürfen.
Fortsetzungsklausel:
Vereinbarung unter den Gesellschaftern, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter und ohne die Erben des Verstorbenen fortgesetzt wird.
Gesellschafterwechsel:
Jede Mutation im Bestand der Gesellschafter, sei es durch Ausscheiden (insbesondere durch Tod), Ausschluss, Austritt, Übertragung oder Beitritt.
Nachfolgeklausel:
Fortsetzungsklausel mit der Vereinbarung, dass die Erben eo ipso in die Gesellschaft eintreten.
Qualifizierte Eintrittsklausel:
Fortsetzungsklausel mit der Vereinbarung, dass bestimmte Erben persönlich der Gesellschaft beitreten dürfen.
Qualifizierte Nachfolgeklausel:
Nachfolgeklausel mit der Vereinbarung, dass bestimmte Erben der Erbengemeinschaft eo ipso in die Gesellschaft eintreten.
Sozialanspruch:
Anspruch der Gesellschaft auf Erfüllung der durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags entstandenen Beitragspflicht des Gesellschafters.
Unbestimmte Dauer:
Unbestimmte Dauer liegt vor, wenn keine bestimmte Dauer vereinbart worden ist oder wenn die Gesellschaft nach Ablauf der vereinbarten Dauer einvernehmlich weitergeführt wird (Art. 546 Abs. 3 OR).