Einfache Gesellschaft, bei der ein Auflösungsgrund eingetreten und deren einziger
Zweck ihre Liquidation ist.
Auslagen:
Jeder freiwillige Vermögensaufwand eines Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
oder jede notwendige Leistung, die als Folge der Geschäftsführungstätigkeit erbracht
werden muss. Beiträge i.S.v. Art. 531 OR sind keine Auslagen.
Einfache Eintrittsklausel:
Fortsetzungsklausel mit der Vereinbarung, dass alle Erben persönlich der Gesellschaft
beitreten dürfen.
Einfache Nachfolgeklausel:
Nachfolgeklausel mit der Vereinbarung, dass alle Erben der Erbengemeinschaft eo ipso
in die Gesellschaft eintreten.
Eintrittsklausel:
Fortsetzungsklausel mit der Vereinbarung, dass die Erben persönlich der Gesellschaft
beitreten dürfen.
Fortsetzungsklausel:
Vereinbarung unter den Gesellschaftern, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft
durch die verbleibenden Gesellschafter und ohne die Erben des Verstorbenen fortgesetzt
wird.
Gesellschafterwechsel:
Jede Mutation im Bestand der Gesellschafter, sei es durch Ausscheiden (insbesondere
durch Tod), Ausschluss, Austritt, Übertragung oder Beitritt.
Nachfolgeklausel:
Fortsetzungsklausel mit der Vereinbarung, dass die Erben eo ipso in die Gesellschaft
eintreten.
Qualifizierte Eintrittsklausel:
Fortsetzungsklausel mit der Vereinbarung, dass bestimmte Erben persönlich der Gesellschaft
beitreten dürfen.
Qualifizierte Nachfolgeklausel:
Nachfolgeklausel mit der Vereinbarung, dass bestimmte Erben der Erbengemeinschaft
eo ipso in die Gesellschaft eintreten.
Sozialanspruch:
Anspruch der Gesellschaft auf Erfüllung der durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags
entstandenen Beitragspflicht des Gesellschafters.
Unbestimmte Dauer:
Unbestimmte Dauer liegt vor, wenn keine bestimmte Dauer vereinbart worden ist oder
wenn die Gesellschaft nach Ablauf der vereinbarten Dauer einvernehmlich weitergeführt
wird (Art. 546 Abs. 3 OR).