8. Einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft ist die simpelste aller Gesellschaftsformen. Wie ihre systematische Einordnung bei den besonderen Vertragsarten im OR und die weitgehend dispositive Ordnung zeigen, ist sie eigentlich ein gewöhnlicher Vertrag, der lediglich wegen seines besonderen Inhalts – die gemeinsame Zweckverfolgung – einigen wenigen besonderen Gesetzesbestimmungen untersteht. Die Rechtsform der einfachen Gesellschaft soll helfen, einfachste Verhältnisse zu regeln, in denen mehrere Personen auf einen gemeinsamen Zweck hinwirken. Sie ist deshalb auch die subsidiäre Gesellschaftsform; wo komplexere Verhältnisse vorliegen, soll eine andere Gesellschaftsform gewählt werden. Da die einfache Gesellschaft nur durch wenige, vorwiegend dispositive gesetzliche Regeln geordnet ist, wird sie massgeblich durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt.