15.5.2 Geschäftsführer

In der GmbH dominiert das Prinzip der Selbstorganschaft (vgl. Kapitel 3.4.1), d.h., dass alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sind, allerdings nur alle gemeinsam (Art. 809 Abs. 1 OR). Die Gesellschaft vertreten kann aus Praktikabilitätsgründen aber jeder Gesellschafter einzeln (Art. 814 Abs. 1 OR). Die Gesellschafterversammlung hat die Möglichkeit, Dritte, welche nicht Gesellschafter sind, als weitere Geschäftsführer zu ernennen (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR).

Von dieser Ordnung kann aber statutarisch abgewichen werden und die Geschäftsführung an

  1. einzelne geschäftsführende Gesellschafter oder an
  2. an ein Geschäftsführungsorgan, das nicht (nur) aus Gesellschaftern besteht, übertragen werden.

Wie bei der AG besteht also eine Kompetenzvermutung zu Gunsten der Geschäftsführung (vgl. Art. 716 Abs. 1 OR), so dass ihr alle Aufgaben zufallen, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen wurden (Art. 810 Abs. 1 OR). Art. 810 Abs. 2 OR enthält eine Auflistung von unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Geschäftsführung, wobei auch diese Entscheidungen der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung unterstellt werden können (Art. 811 OR; der E-OR will einzelne Geschäftsleitungsaufgaben vom Genehmigungsvorbehalt ausnehmen). So kann sich die gesellschaftliche Basis trotz Übertragung der Geschäftsführung an Dritte die Einflussnahme auf die Geschäftsführung sichern.

Hinweis

Von der Gesellschafterversammlung gewählte Geschäftsführer (egal ob Gesellschafter oder nicht) können jederzeit von ihr abberufen werden (Art. 815 Abs. 1 OR).

Hinweis

Der einzelne Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 815 Abs. 2 OR).

Die Geschäftsführer unterstehen wie die Verwaltungsräte der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. Kapitel 14.5 und Art. 827 OR) und damit den gleichen Sorgfaltspflichten (vgl. Kapitel 14.2.7 und Art. 812 Abs. 1 i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR).

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