14.5 Aktienrechtliche Verantwortlichkeit

In Art. 752 ff. OR regelt das Gesetz die persönliche Verantwortlichkeit bestimmter Personen für von ihnen in Verletzung ihrer Pflichten der Gesellschaft, den Aktionären und – im Konkurs – den Gläubigern verursachte Schäden:

  1. Die Emissionshaftung (Art. 752 OR, dazu Kapitel 14.5.8) normiert eine persönliche Verantwortlichkeit von Personen, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder bei der Ausgabe von Aktien, Obligationen oder anderen Titeln in Emissionsprospekten oder ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben machen oder verbreiten.
  2. Die Gründerhaftung (Art. 753 OR, dazu Kapitel 14.5.9) gilt für Personen, die an der Gründung einer Aktiengesellschaft mitwirken und dabei ihre Pflichten verletzen.
  3. Die Organhaftung (Art. 754 OR, dazu Kapitel 14.5.1 – Kapitel 14.5.7) sieht für die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation betrauten Personen eine persönliche Haftung für Schäden vor, die sie durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen herbeiführen.
  4. Die Revisionshaftung (Art. 755 OR, dazu Kapitel 14.5.10) gilt für alle Personen, die bei der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung ihre Pflichten vernachlässigen.

Eine Haftung der betreffenden Person besteht nur, wenn die

  1. Pflichtverletzung
  2. schuldhaft geschehen ist und
  3. adäquat kausal
  4. zu einem Schaden

geführt hat. Die Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts sind anwendbar, soweit Art. 752 ff. OR keine abweichenden Vorschriften aufstellen.

Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit ist eine relativ scharfe Haftung, weil sie – im Prinzip – jederzeit und auch nur von einem einzelnen Geschädigten geltend gemacht werden kann. Nachfolgend werden zunächst die Organhaftung sowie die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Verschulden, Kausalzusammenhang) kurz dargelegt. Bei den übrigen Haftungstatbeständen (Revision, Emission und Gründung) wird anschliessend lediglich auf Besonderheiten eingegangen (Kapitel 14.5.8 – Kapitel 14.5.10).