14.2.7 Sorgfaltspflicht

Der Verwaltungsrat hat seine Aufgaben mit aller Sorgfalt wahrzunehmen (Art. 717 Abs. 1 OR). Es wird ein termobjektivierter, individualisierter Sorgfaltsmassstab angewendet.

Business Judgment Rule

Auch Übernahmefahrlässigkeit eines Verwaltungsrats ist denkbar, wobei eine solche nicht schon deswegen vorliegt, weil ein Verwaltungsratsmandat angenommen wird, ohne über die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fähigkeiten zu verfügen. Da erst die Nichterfüllung konkreter Aufgaben zu einer Sorgfaltspflichtverletzung führt, liegt Übernahmefahrlässigkeit erst vor, wenn ein überforderter Verwaltungsrat nicht demissioniert.

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