17.5.5 Bewertungsvorschriften

Die Grundsätze der Bewertung sind in Art. 960 OR explizit verankert. Diese sind:

  1. Einzelbewertung
  2. Vorsicht in der Bewertung, ohne die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern
  3. Überprüfung und unter Umständen Anpassung der Werte bei Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen

Die Aktiven und Passiven eines Unternehmens werden grundsätzlich nach ihrem subjektiven Fortführungswert bewertet:

  1. Es wird angenommen, das Unternehmen setze seine Geschäftstätigkeit fort (going concern), ausser die Fortführung ist tatsächlich oder rechtlich nicht mehr möglich oder nicht mehr beabsichtigt (Art. 958a Abs. 1 OR).
  2. Ein Aktivum wird entsprechend mit dem Wert geführt, den es für die konkrete Gesellschaft hat. In der Regel sind dies die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Abzug der Abschreibungen (Art. 960aOR).

Beispiel

Von diesem Bewertungsgrundsatz weicht der Gesetzgeber aber verschiedentlich ab und zwar mit folgenden Prinzipien:

  1. mit dem Kostenwertprinzip (historical cost), das die Bilanzierung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten verlangt (Art. 960a Abs. 2 OR));
  2. mit dem Niederstwertprinzip, das die Bilanzierung zum tiefsten Wert verlangt, der sich aus verschiedenen Bewertungsprinzipien ergibt (siehe z.B. Art. 960c OR));
  3. mit dem Tages- oder Zeitwertprinzip (fair value), wonach die Bilanzierung zu aktuellen Werten, insbesondere Markt- oder Kurswerten zu erfolgen hat (siehe z.B. Art. 960c OR; IAS 16 Ziff. 31 ff., 76).