3.2 Rechtspersönlichkeit

Gesellschaften werden danach unterschieden, ob sie über Rechtspersönlichkeit verfügen, also einen eigenständigen Rechtsträger besitzen oder nicht. Die zehn Gesellschaftsformen des schweizerischen Rechts lassen sich auf zwei Grundstrukturen zurückführen: die Körperschaft (mit Rechtspersönlichkeit, juristische Person) und die Rechtsgemeinschaft (ohne Rechtspersönlichkeit).

Neben den Gesellschaften gibt es die weitere Organisationsform der termAnstalt, welche wie die Körperschaft über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.