13.3.2 Vinkulierung von Namenaktien

Bei Namenaktien ist eine statutarische Beschränkung der Übertragbarkeit, die Vinkulierung, möglich (Art. 685a ff. OR). Gerade Aktiengesellschaften mit personenbezogenen Elementen dürften Interesse daran haben, die grundsätzlich freie Übertragbarkeit der Mitgliedschaft (Art. 684 Abs. 1 OR) einzuschränken.

Vinkulierung bedeutet, dass die Gesellschaft auf Grundlage einer statutarischen Bestimmung die Übertragung von Namenaktien verweigern kann. Eine Weigerung ohne eine für den Erwerber erkennbare Grundlage ist nicht zulässig (sog. kalte Ablehnung). Inhaltlich unterscheiden sich die möglichen Verweigerungsgründe und die Folgen einer Verweigerung für kotierte (Art. 685d-685g OR) und nicht kotierte Namenaktien (Art. 685b, 685c OR, Kapitel 13.3.3).

Hinweis

Beispiel