14.3.2 Ordentliche und eingeschränkte Revision

Von Bedeutung ist – sowohl hinsichtlich der Anforderungen an die Revisionsstelle wie auch mit Bezug auf deren Aufgaben – die Unterteilung in ordentliche und eingeschränkte Revision.

  1. Ordentliche Revision (Art. 727b OR, Art. 728-728c OR)

Die ordentliche Revision ist für grosse Unternehmen vorgesehen. Sie muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten oder gar ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit sowie der Aufgabenbereich sind umfassend.

Grundsätzlich der ordentlichen Revision unterstellt sind Publikumsgesellschaften (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR), wirtschaftlich bedeutende Unternehmen (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR) sowie Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 3 OR).

  1. Eingeschränkte Revision (Art. 727a OR, Art 727c OR, Art. 729–729c OR)

Bei der eingeschränkten Revision gelten tiefere Anforderungen: Zur Durchführung ist auch schon ein zugelassener Revisor befähigt. Für diesen kommen insbesondere auch begrenzte Unabhängigkeitserfordernisse zur Anwendung. Der Aufgabenbereich ist eingeschränkt.