3.2.3 Rechtsgemeinschaften

Das Gegenstück zu den Körperschaften stellen die Rechtsgemeinschaften dar, welche über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Dies sind namentlich

  1. die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR),
  2. die Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR),
  3. die Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff. OR),
  4. die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff. KAG).

Eine Rechtsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen Träger ein und desselben Rechts sind. Charakteristisch für die Rechtsgemeinschaften ist, dass immer die Gemeinschafter selbst berechtigt und verpflichtet werden, nicht jedoch die Gemeinschaft, da dieser die Rechtspersönlichkeit fehlt.