Rechtswissenschaftliches Institut – Lehrstuhl Büchler

 

Laufende Habilitationen und Dissertationen

Birgit Christensen

Habilitationsprojekt: Der menschliche Körper im Spiegel des Rechts. Konstruktionen von Körper und Geschlecht durch Recht

Die bio-medizinische Forschung der letzten 30 Jahre konfrontiert den menschlichen Körper mit neuen Ein- und Zugriffsmöglichkeiten. Während sich die geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung seit Mitte der 1980er Jahre intensiv mit dem Körper beschäftigt, gibt es aus rechtswissenschaftlicher Perspektive keine Untersuchung, die Anhaltspunkte dafür liefern könnte, wie über den menschlichen Körper zu denken und zu legiferieren sei. Das vorliegende Projekt setzt an diesem Punkt an und will im historischen Rückblick ein genuin rechtswissenschaftliches Verständnis des menschlichen Körpers erarbeiten sowie ein spezifisch rechtliches Problembewusstsein im Zusammenhang mit den neuen Körpertechnologien entwickeln. Leitend ist dabei die von den Geistes- und Sozialwissenschaften formulierte These, dass zwischen menschlichem Körper und Gesellschaft eine Wechselwirkung besteht. Für das Recht bedeutet dies: Das Verhältnis von menschlichem Körper und Recht ist durch Interaktion und Interdependenz geprägt. Einerseits spiegelt das Recht die gesellschaftlichen, je wandelbaren Vorstellungen und Konzepte des menschlichen Körpers. Andererseits wird durch das jeweilige Rechtsverständnis nicht nur der Mensch als gesellschaftliches Wesen in seinen Handlungs- und Denkweisen geformt, sondern auch die Vorstellung des menschlichen Körpers massgeblich geprägt: Gesetze und Normen definieren den Körper und verändern seine Wahrnehmung, indem sie ihn schützen, Eingriffe regeln und den normalen vom nicht normalen Körper scheiden. Zentral bis in die Neuzeit wird das Strafgesetz sein. Für das rechtliche Verständnis des menschlichen Körpers ebenfalls relevante Themenfelder sind privat-, teilweise auch verfassungsrechtlich geregelt: Geburt, Geschlecht, Sexualität, Krankheit bzw. Gesundheit, Freiheit, Tod. Ein weiterer Schwerpunkt besteht in der rechtlichen Hierarchisierung menschlicher Körper: Normen, die auf den ersten Blick für alle zu gelten scheinen, können versteckt ausschliessendenen Charakter haben. Geschlecht, Hautfarbe, soziale Stellung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder Minderheit, u.a. können Kriterien für eine Differenzierung menschlicher Körper bilden. Rechtshistorisch wird das Projekt durch Prof. Andreas Thier betreut.

Email: birgit.christensen@rwi.uzh.ch

Sandra Hotz

Habilitationsprojekt: Verträge am Schnittpunkt von Recht, Gender und Kultur. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Theorie und Praxis der Vertragsfreiheit und der Schranke der guten Sitten

Das Habilitationsprojekt untersucht rechtsvergleichend Theorie und Praxis von Freiheit und guten Sitten im Vertragsrecht. Es gliedert sich in vier Teile: 1.) Grundlagen: methodische, positivrechtliche und rechtstheoretische Grundlagen, 2.) Vertragsfakten: Vertragsgeschichten zu Prostitution, Leihmutterschaft und Ehe, 3.) Vertragsrecht: Rechtsvergleich zwischen dem schweizerischem, deutschen und japanischen Recht und 4.) Vertragstheorie. Es behandelt u.a. folgende Fragen:

Gibt es das unmoralische Angebot und den unmoralischen Vertrag? Gibt es heute noch so etwas wie einen minimalen ethischen Grundkonsens darüber, welche Verträge unmoralisch, d.h. unsittlich sind? Die Frage, was „guten Sitten“ im sexuellen Bereich bedeuten, ist beispielsweise seit jeher unbeantwortet. Je pluralisierter eine Gesellschaft ist und je komplexer die zu entscheidenden Sachverhalte sind, umso schwieriger erscheint es einen Konsens auszumachen.

Haben die guten Sitten nur mit christlich definierter Sündhaftigkeit zu tun und inwiefern gehört zur moralischen Verwerflichkeit auch gesellschaftliches Missbenehmen? Gibt es grundsätzliche Unterschiede in der Deutung der guten Sitten zwischen dem deutschsprachigen Raum und Japan? Nach welchen Kriterien wird der Verstoss gegen die guten Sitte im Zivilrecht definiert? Soll der Inhalt der Verträge für die Beurteilung ausschlaggebend sein oder geht es mehr um die Beachtung von Regeln beim Abschluss von Verträgen, d.h. um das wie?

Lässt sich nicht mehr so einfach mit der Keule der guten Sitten argumentieren, fragt sich trotzdem, welche Grenzen der Vertragsfreiheit der Staat ziehen soll. Welche Grenzen sollen durch die Rechtssetzung und welche durch die Rechtsprechung gezogen werden? Welches sind die rechtlichen Alternativen, wenn es keine unmoralischen Verträge mehr geben soll? Zu diskutieren sind beispielsweise alternativ der Schutz durch Rechtsverbote und im Besonderen der Schutz durch den Persönlichkeitsschutz und die Generalklausel von Treu und Glauben.

Durch das in den guten Sitten angelegte moralische und rechtliche Unwerturteil werden gewisse Personen und Inhalte vom Vertragsrecht ausgeschlossen. Da das Vertragsrecht aber entscheidend für die individuelle Teilhabe am Sozial- und Erwerbsleben und an unserer gesellschaftlichen Ordnung ist, sollten alle geschäftsfähigen Personen – unabhängig von ihrem kulturellem Hintergrund oder ihrem Gender – nicht nur Zugang zu Verträgen haben, sondern ihre Abschlussfreiheit (ob? mit wem?) auch mit gleich langen Spiessen nutzen können und ihre Vertragsbedingungen (wobei es um den Inhalt und das wie geht) ausgewogen gestalten können. Nur durch ein kontextualisiertes Verständnis von Vertragsfreiheit (wer wann in welcher Situation „frei“ sein soll einen Vertrag zu schliessen) und eine flexible „entmoralisierte“ Beschränkung kann das Zivilrecht in einer pluralisierten, komplexen Gesellschaft die Voraussetzungen für eine vielfältige Wertestruktur und damit letztlich für eine minimale Vertragsgerechtigkeit schaffen.

Email: sandra.hotz@rwi.uzh.ch

Margot Michel

Habilitationsprojekt: Tier und Recht - Möglichkeiten des Einbezugs von Tieren in die Rechtsordnung

Als erstes Land der Welt nahm die Schweiz im Jahre 1992 durch eine Volksabstimmung den Schutz der Würde der Kreatur in die Verfassung auf. Ursprünglich im Kontext des Schutzes vor Missbräuchen der Gentechnologie verankert, ist der Schutz der Würde der Kreatur heute als allgemeines Verfassungsprinzip anerkannt, welches in der gesamten Rechtsordnung Geltung beansprucht. Der Inhalt der Würdegarantie ist indes immer noch weitgehend ungeklärt. Immerhin entspricht es wohl herrschender Lehre, dass der Schutz der Würde der Kreatur die Achtung vor dem Eigenwert von Tieren – und allenfalls – auch Pflanzen erfordert. In gewisser Weise relativiert der Schutz der Würde der Kreatur durch die Schweizerische Bundesverfassung den Anthropozentrismus der Rechtsordnung und steht damit in Übereinstimmung mit der Präambel, welche die Bundesverfassung auf das Prinzip der Verantwortung gegenüber der Schöpfung verpflichtet.

Der Begriff der Würde der Kreatur hat auch in das total revidierte am 1. September 2008 in Kraft getretene neue Tierschutzgesetz Eingang gefunden. Dieses will explizit die Würde und das Wohlergehen des Tieres schützen. Der Bundesrat führte in seiner Botschaft zum neuen Tierschutzgesetz aus, dass Würde zwar weiterhin die bisherigen Schutzobjekte des Tierschutzrechts umfasse wie Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst, dass der Schutz der Würde aber weiter greife und neben diesen biologischen auch ethische Aspekte einschliesse (Botschaft Tierschutzgesetz, 674). Bemerkenswert ist aber, dass das Tierschutzgesetz zwar die Würde des Tieres schützt, nicht aber sein Leben.

Der Begriff der Würde der Kreatur findet sich erstmals in zwei neuesten Urteilen des höchsten schweizerischen Gerichtes, des Bundesgerichtes, vom Oktober 2009. Darin berief sich das Bundesgericht anlässlich der Interessenabwägung bei Tierversuchen erstmals auf das Prinzip der Würde der Kreatur. Es führt dazu aus (BGer, Urteil vom 7. Oktober 2009, 2C_421/2008 E. 4.3.4): „Auch wenn sie [die Würde der Kreatur] nicht mit der Menschenwürde gleichgesetzt werden kann und darf, so verlangte jene doch, dass über Lebewesen der Natur, jedenfalls in gewisser Hinsicht, gleich reflektiert und gewertet wird wie über Menschen […]. Diese Nähe zwischen der Würde der Kreatur und der Menschenwürde zeigt sich besonders bei nicht-menschlichen Primaten […].“

Bereits im Jahre 1989 anerkannte das Bundesgericht die Natur von Tieren als Mitgeschöpfe. Wegweisend ist der Entscheid BGE 115 IV 248 ff., wo es darum ging, dass eine Autofahrerin brüsk gebremst hatte, weil ein Fuchs die Strasse überquerte und deshalb eine Auffahrkollision auslöste. Das Bundesgericht führte aus: „Zwar werden Tiere von der Rechtsordnung nach wie vor als Sachen behandelt. Die Grundeinstellung des Menschen zum Tier hat sich jedoch mit der Zeit im Sinne einer Mitverantwortung für diese Lebewesen zum sogenannten „ethischen Tierschutz“ entwickelt, welcher weiter geht als der Schutz lebloser Dinge, und welcher das Tier als lebendes und fühlendes Wesen, als Mitgeschöpf anerkennt, dessen Achtung und Wertschätzung für den durch seinen Geist überlegenen Menschen ein moralisches Postulat darstellt.“

Im Jahre 2003 traten Gesetzesänderungen im Zivil- und im Strafrecht in Kraft, welche den Sachstatus von Tieren aufhoben. Das Tier gilt seither im schweizerischen Recht zwar nicht mehr als Sache, wird aber in weiten Teilen immer noch wie eine Sache behandelt, auch wenn einzelne Anpassungen vorgenommen wurden. So bestimmt Art. 641 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches: „Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.“ Und das Strafgesetzbuch erklärt in Art. 110 Ziff. 4bis lapidar: „Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.“ Die Tötung eines Tieres fällt also nach wie vor unter den Straftatbestand der Sachbeschädigung. Die erfolgte Änderung der Qualifikation des Tieres durch das Recht bleibt somit rein terminologischer Natur; eine Statusänderung ist damit nicht verbunden und wurde auch nicht ernsthaft erwogen. So bleibt die neue Bestimmung ohne rechtsdogmatische Auswirkungen. Die schweizerische Rechtsordnung hält somit nach wie vor an der Zweiteilung des Rechts in Sachen und Personen fest, wobei nur Menschen Personenstatus zukommt. Es wurde trotz der Revision keine kohärente und dogmatisch schlüssige dritte Rechtskategorie „Tier“ geschaffen.

Meine Arbeit untersucht Möglichkeiten des Einbezugs von Tieren in das Rechtssystem, insbesondere auch durch die Schaffung und schlüssige Ausgestaltung einer eigenen Rechtskategorie „Tier“. Ich gehe der Frage nach, ob die Anerkennung von Würde nicht zwangsläufig mit einem Personenstatus respektive Subjektstatus verbunden ist. Werden Tiere als Subjekte anerkannt, ist noch nicht festgelegt, welche Rechte dann Tieren als Rechtssubjekte zustehen sollen/können, das heisst, wie dieser Subjektstatus konkret ausgestaltet werden könnte, wobei sich die Unterscheidung des schweizerischen Rechts zwischen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit als hilfreich erweist.

Email: margot.michel@rwi.uzh.ch

Susanne Nothhafft

Habilitationsprojekt:

The protection of women and children from domestic violence - a challenge to paternalistic societies in transformation e.g. Syria

Domestic violence as a form of gender-based violence is the consequence of structural power asymmetries in intimate relationships, families and society.

Domestic violence is not only disastrous to the well-being, self-worth and developing of the victimized women and children. It generally enhances violent social dispositions and contributes actively to a culture of violence and the acceptance of unequal relationship patterns. The experience of powerlessness deeply affects the self-esteem of the victims and reduces their capability of being powerful members of an active civil society.

Violence against women and children undermines progress towards human and economic development. Women’s participation has become key in all social development programs. True indicators of a country’s commitment to gender equality lie in its actions to eliminate violence against women in all its forms and in all areas of life.

The Damascus based project will therefore focus the challenges the protection of women and children from domestic violence brings to Syria as a paternalistic society in transformation.

Until now Syria is like many other countries of the Middle East (e.g. Egypt, Algeria, Iran, Libya) a one-party dominated regime with patriarchal or group-based civil rights. In recent years a limited transition to a market economy was implemented. This transition has been accompanied by limited political liberalization.

The Damascus Spring however was cut short. Formal civil society is until now controlled by the regime through a network of syndical organizations under regime leadership. Even so the role and nature of civil society in Syria has been much discussed in the wake of the country’s first conference on civil society in January 2010 where the importance of civil society/independent social forces for social development was explicitly recognized The new legislation governing NGOs has to prove the government’s intention to adopt a new approach to social development, with civil society as an independent partner.

Moreover in the past decade the legitimacy of religiously based family laws that define the personal status of citizens in most Arab states, was questioned by arguing that the state’s family law includes patriarchal notions of differences between the sexes as interpreted through religious laws and jurisprudence and therefore accords male and female citizens different legal status. As such, a regime’s response towards demands regarding reforms in family law can be seen as a significant parameter for understanding social transformation and domestic politics in contemporary Middle East.

Therefore the Damascus Project is going to cover a meta-analysis of the discourse on the Syrian personal status code drafts describing an era of renewed struggle for extended civil rights for female citizens in Syria.

Furthermore a survey is given on the legal framework in Syria concerning women’s issues and an analysis is to be done of women’s rights law enforcement in penal (e.g. domestic violence, martial rape, so called honor crimes) and personal status law (e.g. custody, divorce, inheritance, nationality).

Domestic violence is a complex problem and there is no one strategy that will work for all. Considering the interconnections between the factors responsible for domestic violence – gender dynamics of power, culture and economics – strategies and interventions should be designed within a comprehensive and integrated framework: a multi-layered strategy that addresses the structural causes of violence against women and children while providing immediate services to victim-survivors.

The Damascus Project will therefore generate a network analysis of the infrastructure of protecting women and children against domestic violence, including a survey of government and NGO institutions and standardized interviews with experts. Hopefully it will lead in campaigning on combating domestic violence against women and children in Syria.

The kick-off was made by lecturing in the 6th Summer School on Domestic Violence in November 2010 in Damascus and Cairo. The summer school was organized by the Department of Legal Medicine / University of Hamburg and the Syrian Commission for Family Affairs and sponsored by the DAAD.

Email: S-Nothhafft@gmx.net

Bianka Dörr

Habilitationsprojekt: Kommerzialisierung des menschlichen Körpers

Die kommerzielle Nutzung menschlicher Körperteile und -substanzen ist in vielerlei Hinsicht zu einem Teil des gesellschaftlichen Alltags geworden. Heute gibt es kaum eine Substanz des menschlichen Körpers, die nicht in Wissenschaft, Medizin, Kosmetik- oder Pharmaindustrie Verwendung finden könnte. Nicht selten spielen dabei monetäre Gründe die entscheidende Rolle. Dessen ungeachtet begegnen der Kommerzialisierung des menschlichen Körpers zahlreiche rechtliche und ethische Schranken. So legiferieren beispielsweise einerseits die Biomedizinkonvention des Europarates sowie die europäische Grundrechte-Charta ein explizites Kommerzialisierungsverbot des menschlichen Körpers und seiner Teile, während andererseits viele Körpersubstanzen einer der Wertschöpfung zugänglichen Vermarktung ausgesetzt sind und somit das Kommerzialisierungsverbot faktisch aushöhlen. Das Forschungsprojekt untersucht Grundlagen, Argumentationen, Wirkungsbereiche und Grenzen der vielfältig vorhandenen Kommerzialisierungsverbote unter Einbezug rechtsvergleichender Sichtweisen sowie medizinethischer und philosophischer Bezüge und lotet legitime Möglichkeiten einer Kommerzialisierung des menschlichen Körpers aus.

Email: bianka.doerr@jura.uni-ausgsburg.de

 

Nora Bertschi

Rechtswissenschaftliches Dissertationsprojekt zur Thematik der Leihmutterschaft

Im Zuge der Entwicklung neuer fortpflanzungsmedizinischer Techniken hat die Frage der Zulässigkeit der Leihmutterschaft an Aktualität gewonnen. In der Schweiz und den meisten kontinentaleuropäischen Staaten (noch) verboten, behelfen sich immer mehr Paare damit, sich in Staaten mit einer liberaleren Gesetzgebung wie Indien den Kinderwunsch zu erfüllen. Dies stösst auf Widerstand: Feministinnen und Hilfswerkvertreter wehren sich gegen eine Auslagerung ethischer Probleme ins ärmere Ausland. Ziel des vorliegenden Projekts ist es, die wichtigsten Rechtsprobleme im Zusammenhang mit Leihmutterschaft zu untersuchen. Beginnend mit einer Analyse der gegenwärtigen schweizerischen Rechtslage soll sodann ein Vergleich zu den Rechtsordnungen der USA und Indien erfolgen. Zur Fundierung der rechtswissenschaftlichen Ergebnisse werden in einem zweiten Teil entwicklungspsychologische und familiensoziologische Erkenntnisse herangezogen. Ergänzt werden die bereits vorhandenen empirischen Daten mit Erkenntnissen aus eigenen Gesprächen mit indischen Leihmüttern sowie Fachpersonen. Auf der Grundlage der so gewonnen Einsichten sollen schliesslich mögliche Handlungsoptionen für die Schweiz im Umgang mit dem grenzüberschreitenden Austausch in der Fortpflanzungsmedizin entwickelt werden.

Email: nora.bertschi@rwi.uzh.ch

Patrick Brozzo

Die Eheschliessung im islamischen und jüdischen Recht - Ein Beitrag zur Einbeziehung kultureller Vielfalt in das Familienrecht

Einerseits befasst sich das Dissertationsprojekt aus rechtshistorischer, rechtsvergleichender und aktueller Perspektive mit der Eheschliessung im islamischen und jüdischen Recht, deren Grundlagen und Formen.

Andererseits wird untersucht, ob und inwiefern die islam- und jüdischrechtlich geprägten Eheschliessungsformen in die europäischen Familienrechtsgesetzgebungen und insbesondere in das schweizerische Familienrecht integriert werden können, zumal in Europa immer grösser werdende Gemeinschaften mit Migrationshintergrund leben und Untersuchungen zumindest darauf schliessen lassen, dass ein entsprechendes Bedürfnis besteht. Dabei werden die Regelungen in der Schweiz, Deutschland, England, Spanien und Israel untersucht und miteinander verglichen.

Das Schweizer Recht misst öffentlichen Interessen in Bezug auf die Eheschliessung nach wie vor grosses Gewicht bei und betont den Vorrang der zivilen vor der religiösen Trauung. Es soll unter Berücksichtigung ausgewählter Problembereiche aufgezeigt werden, dass auch andere Wege gangbar sind, mithin die Diskussion um Integration auf einer sachlichen, die Bedürfnisse kultureller Minderheiten berücksichtigenden Ebene zu führen ist.

Email: patrick.brozzo@rwi.uzh.ch

 
 

 

 

Deborah Bühlmann

Die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der einfachen Lebensgemeinschaft

Im Gegensatz zur Ehe sind bei der Auflösung der einfachen Lebensgemeinschaft keine gesetzlichen Normen vorhanden, welche eine zwingende Beurteilung der Situation durch ein Gericht oder eine Vormundschaftsbehörde erfordern. Die Eltern von Kindern können frei entscheiden, wie sie ihre Zukunft gestalten wollen. Diese Möglichkeit birgt die Gefahr, dass dem Wohl der betroffenen Kinder zu wenig Beachtung geschenkt wird.

Die vorliegende Arbeit beleuchtet die massgeblichen Bestimmungen des ZGB in grundrechtlicher Hinsicht. Der Fokus liegt dabei beim Umgangsrecht, Sorgerecht und Unterhalt und der Umsetzung von Untersuchungsmaxime, Offizialmaxime und dem Kindeswohl bezüglich der ausgewählten Themengebiete.

Email: deborah.buehlmann@bluewin.ch

Sibilla Dickenmann-Knecht

Formproblematik von Vollmachten über den Tod

Das Projekt beschäftigt sich mit der Formproblematik von Vollmachten über den Tod (T-Vollmachten). Es wird geprüft, ob die Qualifizierung als Geschäft unter Lebenden sachgerecht ist und das Abgrenzungskriterium der Geschäfte unter Lebenden / Verfügung von Todes wegen in allgemeiner Form durchleuchtet. Zudem wird der Umgang mit T-Vollmachten in der Praxis (insbesondere bei Banken) untersucht, die heutigen Probleme aufgezeigt und geprüft, was die Einhaltung der erbrechtlichen Formvorschriften verändern würde.

Email: sdickenmann@hotmail.com

 
Farnaz Forouzan

Child Custody and the Best Interest of the Child. A Comparison between Iranian and Swiss Law

Email: farnazforouzan@googlemail.com

Shafiqul Hassan

Codification of the Muslim Divorce Law of India by the Application of Principles of Islamic Jurisprudence (A study to reform Muslim Divorce Law of India to combat violence against women)

On successful completion of this research, it may help making a positive change in the legislation of the Muslim Personal Law in the countries where the Muslim people are living. The research primarily concerns with the problems inherited by the existing Muslim Divorce Law of India, but it also relates to a number of sensitive socio-legal issues, common to each and every society of the present world. It will also become the guiding force for the researchers who intend to reform the Islamic Law.

Email: shafiqulhassan@yahoo.com

Daniel Heimann

Mehr- und Minderwerte in der güterrechtlichen Auseinandersetzung

Aufgrund der ehelichen Solidarität verpflichten sich viele Ehegatten, sei es durch Arbeits- oder Geldleistung, in einen Vermögenswert des Ehepartners zu investieren. Während solche Leistungen gegenüber einem Dritten regelmässig entgeltlich sind, ist dies unter Ehegatten meist nicht der Fall. Aus diesem Grund wurde das ausschliesslich eherechtliche Institut der Mehrwertbeteiligung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geschaffen, mit welchem sich die Arbeit auseinandersetzt. Dabei befasst sie sich insbesondere mit den Voraussetzungen der Mehrwertbeteiligung, der Berechnung des Mehrwertanteils sowie den Spezialfällen der Globalabrechnung und der Behandlung von Mehrwerten auf Liegenschaften, die mit einer Hypothek belastet sind. Ein weiterer Teil der Arbeit ist schliesslich dem Vergleich der schweizerischen Regelung mit derjenigen des deutschen BGB gewidmet.

Email: daniel.heimann@rwi.uzh.ch

 
 

 

 

Francesca Ranzanici

La protection de la partie faible dans la communauté de vie non maritale en particulier par le biais de la convention de concubinage

En droit suisse, la communauté de vie non maritale, qui a connu un véritable essor au cours de ces dernières années, est traitée comme une simple situation de fait. Les partenaires sont soumis, dans leurs rapports réciproques ou avec les tiers, au droit ordinaire et, contrairement aux personnes mariées, ils ne peuvent pas compter sur toute une série de mesures aptes à protéger leur couple ou leur personne à l'intérieur du couple. Or, le besoin de protection découle soit de l'organisation de la vie commune choisie (par exemple une répartition traditionnelle des rôles), soit d'autres situations contingentes (par exemple lorsque seulement l'un des deux membres du couple est propriétaire du logement familial) et non du fait d'avoir choisi d'institutionnaliser ou pas son union. Les membres du couple, au cours de la communauté de vie non maritale et en particulier à la dissolution de celle-ci, connaissent les mêmes problèmes que les personnes mariées, tout en étant dépourvus d'instruments protecteurs institués par l'ordre juridique. Que faire alors pour contrebalancer ce manque de réglementation? Après avoir identifié les situations de fait qui peuvent poser des problèmes, nous essayerons de trouver des solutions concrètes en particulier par le biais de la convention de concubinage. Instrument ductile qui s'adapte bien au plurimorphisme caractérisant le concubinage et aux exigences de chaque couple, celle-ci peut très bien coexister avec d'autres mesures de protection que nous proposerons également.

Email: francesca.ranzanici@hotmail.com

Tobias Rist

Rechtsvergleichendes Dissertationsprojekt zum Recht der elterlichen Sorge von Vätern nichtehelicher Kinder

Aktuell hat sowohl der Deutsche Bundestag, als auch der Schweizer Bundesrat eine Änderung im Hinblick auf die elterliche Sorge von Vätern nichtehelicher Kinder beschlossen. Obwohl zunächst die Entwicklung in beiden Ländern dem Grunde nach sehr ähnlich war, haben sich die jeweiligen Gesetzgeber aktuell für unterschiedliche Lösungen entschieden. Die Arbeit beleuchtet die rechtshistorische Entwicklung in beiden Länden und zeigt Unterschiede und Gemeinsamkeiten auf. Schwerpunkte bilden die verschiedenen Intentionen und Motive der Gesetzesänderungen.

Email: rist@ra36.de

Christina Schlatter

Lebenserhaltung in der Neonatologie. Entscheidungsbefugnis. Entscheidungsfindung. Entscheidungsverantwortung. 

Den rasanten technologischen Fortschritten der letzten Jahrzehnte ist es zu verdanken, dass heute selbst schwer kranke oder viel zu früh geborene Säuglinge am Leben erhalten werden können. Mit zunehmender Überlebensrate stieg jedoch auch die Zahl jener Kinder an, welche schwere geistige und/oder körperliche Schädigungen davongetragen haben. Das Ansteigen der Morbiditätsrate offenbart die Schattenseiten des medizintechnischen Fortschritts und stellt nicht nur Ärzte, Pflegende und andere Medizinalpersonen, sondern in besonderem Masse auch betroffene Elternpaare sowie die Gesellschaft als Ganzes vor ein Dilemma. Die Behandlung schwer kranker Neu- und Frühgeborener bewegt sich fast ausschliesslich im sensiblen Graubereich zwischen gerechtfertigter Hilfe und Übertherapie, wo die Prinzipien der Lebenserhaltung und der Leidvermeidung in einem akuten Widerspruch zueinander stehen. Das Bedürfnis nach rechtlich tragfähigen, ethisch vertretbaren und situationsgerechten Entscheidungen ist gross, ebenso allerdings die damit einhergehenden Unklarheiten. Welche Spielräume stehen offen? Inwiefern lässt sich deren Einhaltung kontrollieren und wer ist überhaupt befugt, eine derartige Entscheidung zu treffen? In den vergangenen Jahren haben sich Vertreter unterschiedlicher Fachrichtungen vertieft mit der Lebenserhaltung in der Neonatologie auseinandergesetzt und z.T. sehr unterschiedliche Lösungsansätze erarbeitet. Die vorliegende Arbeit soll untersuchen, inwiefern solche Strategien mit den entsprechenden Vorgaben der Rechtsordnung kompatibel sind und wo und weshalb sie den rechtlichen Anforderungen nicht genügen. Im Fokus des vorliegenden Dissertationsprojekts stehen v.a. zwei Ansätze: Zum einen die generell-abstrakten, von Schweizer Standesorganisationen verfassten Richtlinien und Empfehlungen, zum anderen die standardisierten Entscheidfindungsprozesse, die an verschiedenen Schweizer Spitälern praktiziert werden. Den rechtlichen Kernbereich der Arbeit bildet die Rechtsstellung Neu- und Frühgeborener. Untersucht werden ihre Persönlichkeits- bzw. Patientenrechte, wobei auch die Vertretung urteilsunfähiger Minderjähriger bei medizinischen Massnahmen sowie die Grundsätze über die Sterbehilfe im Zentrum der Betrachtung stehen. Endziel des Dissertationsprojekts ist es, für die in der Neonatologie tätigen Personen grössere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen ihres Tuns zu schaffen und Unklarheiten so weit als möglich zu beseitigen. Ausserdem soll untersucht werden, ob und gegebenenfalls wie Praxis und Rechtsordnung in sinnvoller Weise besser in Einklang gebracht werden könnten.

Email: christina.schlatter2@rwi.uzh.ch

Mohammad Hossein Tavana

The Role of Shari’a in International Commercial Arbitration

Different legal backgrounds of the parties, their counsels and the arbitrators as well as conflicting substantive and procedural laws are considered as one of the crucial factors in the efficiency and efficacy of the proceedings in International Commercial Arbitration. Given the economic importance of Muslim countries and the increasing number of transactions between Muslim and non-Muslim parties, Shari’a has been seen as an increasingly significant issue in the field of international commercial arbitration in recent years. Due to nature of Shari’a, this increasing significance has given rise to a number of questions and problems.

This project tries to provide a comprehensive study and investigation that can deal with all aspects of these questions, problems and the possible answers. The aim of this study is to elucidate the relevance and importance of Shari’a in the field of International Commercial Arbitration with a focus on three areas of investigation: role of Shari’a in internationalization of commercial arbitration law, Shari’a as applicable law to the substantive issues of a dispute and the relation between Sharia and public policy as aground for refusing enforcement of arbitral awards.

In order to achieve the aim of the project, the project has been divided into two phases. The first part of the Phase 1 will be devoted to study the concepts of arbitration and arbitrator and the core principles of arbitration in light of Shari’a. For the second part of Phase 1, the effects of Shari’a in different stages of arbitration will be studied. In Phase 2 of the project, the mentioned elements in the second part of Phase 1 and their effects on two aspects of legislation and practice will be analyzed by a comparative study between Egypt, Iran, United Arab Emirates (Abu Dhabi and Dubai) and Saudi Arabia.

It is expected that the findings of this study will prove that Shari’a as a body of law which has affected Muslim society for centuries can potentially play a role as a source for transnational commercial law. Also, the results of study are expected to prove that the view that considers Shari’a as an evolving organism and confirmed by the modern trend provides the answers for the problems where an agreement calls for Shari’a to be applied as well as the answers for the questions regarding the relation between Shari’a and public policy.

Email: mhtavana@gmail.com

Gabriella Weber Morf

Anspruch auf Betreuungsunterhalt

Während einer Ehepartnerin oder einem Ehepartner nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann, wenn wegen der Betreuung der Kinder die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist, hat der kinderbetreuende Elternteil bei Auflösung einer nichtehelichen Partnerschaft neben dem Kinderunterhalt keinen Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Es wird der Frage nachgegangen, ob und wie diese Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern de lege lata und de lege ferenda behoben werden kann.

Email: gabriella.weber@bluewin.ch

 
 

Tanja Trost

Kindesschutz und medikamentöse Steigerung mentaler Leistungsfähigkeit

Unter „Cognitive Enhancement“ oder „Mind Doping“ versteht man in der Wissenschaft die Möglichkeit, die geistige Leistungsfähigkeit gesunder Personen mittels verschreibungspflichtiger, psychopharmakologischer Substanzen zu steigern. Dieses bislang wenig erforschte Phänomen wirft grundsätzliche Fragen auf. In den USA längst Gegenstand einer öffentlichen Debatte wird es inzwischen auch in unseren Breitengraden vorwiegend unter ethisch-gesellschaftlichem sowie medizinischem Blickwinkel kontrovers diskutiert. Vor allem wenn es um handlungsunfähige Personen geht, stellen sich daneben aber auch heikle rechtliche Fragen. Diese sind in Bezug auf urteilsunfähige Kinder Gegenstand dieses Forschungsprojektes und sollen anhand der neuen, im Zuge der Gesamtrevision des Vormundschaftsrechts geänderten Rechtslage untersucht werden. Ziel der Arbeit ist eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage, ob und unter welchen Umständen und Voraussetzungen Eltern ihren gesunden Kindern sog. „Ruhigsteller“ oder „Wachmacher“ verabreichen dürfen, um deren kognitive Leistungsfähigkeit zu optimieren. In diesem Zusammenhang wird auch der Frage nachgegangen, ob das Rechtsgut der Persönlichkeit zur Klärung dieser Frage bereits hinlänglich konkretisiert ist. Dabei wird insbesondere geprüft, ob ein Persönlichkeitsrecht auf Identität oder Unantastbarkeit des Wesens besteht sowie ob und inwiefern ein solches Recht befriedigend geschützt werden kann.

Email: tanja.trost@hotmail.com