Rechtswissenschaftliches Institut – JAZ

Statuten der JAZ

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen JAZ (Vereinigung der Jus-Assistierenden Zürich) besteht ein Verein im Sinn der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.

 

II. Zweck

Art. 2

JAZ bezweckt die Wahrung der Interessen der Assistierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

III. Mittel

Art. 3

Der Verein versucht, den Zweck unter anderem mit folgenden Mitteln zu verwirklichen:

- Förderung des Meinungsaustausches mit den ProfessorInnen, mit der Fakultät und mit den anderen Instanzen der Universität,

- Vertretung der Interessen der AssistentInnen gegenüber den vorher genannten Personen und Behörden,

- Vorschläge für die Wahl der AssistentInnenvertreterInnen in die entsprechenden Gremien der Universität,

- Koordination und Informationsaustausch mit den andern Vereinigungen der AssistentInnen und StudentInnen,

- Stellungnahme zu bildungspolitischen Fragen,

- Öffentlichkeitsarbeit,

- Förderung der fakultätsinternen Kommunikation und Meinungsbildung.

IV. Organisation

Art. 4

Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vorstand.

 

Art. 5

Alle AssistentInnen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät werden vom Vorstand mindestens einmal pro Semester schriftlich oder per E-Mail zur Vereinsversammlung eingeladen.

Stimmberechtigt sind die Mitglieder. Vereinsbeschlüsse werden mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.

Wenn die Mehrheit der Stimmenden es beschliesst, kann über nicht gehörig angekündigte Traktanden, Statutenänderungen ausgenommen, Beschluss gefasst werden.

In jeder Versammlung wird ein Protokoll geführt, das von einem Mitglied des Vorstands aufbewahrt wird.

 

Art. 6

Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer einer Jahres den Vorstand, der aus drei bis neun Mitgliedern besteht. Sie bestimmt, wer von den Mitgliedern des Vorstands das Präsidium übernimmt und wer die Kasse führt. Der Vorstand kann aus seinen Reihen einen oder mehrere Vizepräsidenten wählen.

Wahlfähig sind die Mitglieder des Vereins.

Die Vorstandssitzungen werden durch die/den Präsidentin/en auf Antrag eines Vorstandsmitglieds einberufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Für die gültige Beschlussfassung bedarf es der Mitwirkung mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder.

Jedes Vorstandsmitglied kann vom Vorstand ermächtigt werden, den Verein nach aussen zu vertreten.

V. Mitgliedschaft

Art. 7

Mitglieder können alle AssistentInnen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche MitarbeiterInnen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich werden.

Der Beitritt erfolgt durch Bezahlung des Mitgliederbeitrags.

Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags bis Ende des entsprechenden Semesters.

Es gibt keine Rückzahlung des Mitgliederbeitrags.

 

Art. 8

Der Beitrag eines jeden Mitglieds beträgt Fr. 5.-- im Semester. Eine weitergehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Die Statuten wurden in der Gründungsversammlung vom 6. Februar 1996 an der Freiestrasse 36, Zürich, angenommen.

Die Statuten wurden geändert:

1. durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. April 2000: Herabsetzung des Mitgliederbeitrags in Art. 8.

2. durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2000: Art. 6 Abs. 1 erhält einen neuen Satz 3.

3. durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. November 2006: Neuer Art. 5 Abs. 1.

 

 

 

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