Prüfungen von Prof. Ch. Schwarzenegger
Prüfung Strafrecht II (Liz II FS 2010):
Prüfungsstoff Strafrecht:
Prüfungen nach neuer Ordnung (Bologna-Modell)
Allgemeine Informationen zum Studium nach dem Bologna-Modell
Prüfungsstoff Strafrecht I im Bachelorstudiengang
Prüfungsstoff Strafrecht II im Bachelorstudiengang
Prüfungsstoff Strafrecht III im Bachelorstudiengang
Bitte beachten Sie, dass lediglich die Angaben des Dekanats zum Prüfungsstoff verbindlich sind.
Wichtige Information:
Keine Nachbesprechungen und -korrekturen der Bachelor-Prüfung
Im Gegensatz zum Lizentiat (siehe dazu unten) existiert bei Bachelor-Prüfungen kein formloses Berichtigungsverfahren; mehr. Auf Grund der Vielzahl von Prüfungen und beteiligter Korrekturassistierenden kann vom Lehrstuhl eine Nachbesprechung einzelner Problemfälle oder der gesamten Arbeit daher nicht mehr angeboten werden.
Sollten in den korrigierten Prüfungen Unstimmigkeiten auftauchen, muss eine Einsprache an den Fakultätsvorstand gerichtet werden. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage nach Erhalt der Leistungsausweise (Kreditpunktejournal, Transcript of Records).
Gegen den Einspracheentscheid des Fakultätsvorstandes kann Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhoben werden (vgl. § 48 RO).
Nachbesprechungen und -korrekturen der Liz-Prüfungen
Für Liz-Prüfungen ist folgende Vorgehensweise zu beachten: Bei begründeten Zweifeln an der Korrektur ihrer Prüfung besteht für die Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit, bei der Assistenz Schwarzenegger und nötigenfalls bei Prof. Schwarzenegger vorzusprechen.
Eine pauschale Nachkorrektur oder die nochmalige inhaltliche Besprechung der gesamten Klausur kann jedoch nicht erfolgen.
Für die Besprechung wird vorausgesetzt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten dem Lehrstuhl vor der Besprechung folgende Unterlagen per Post zukommen lassen oder persönlich abgeben:
- Kopie der gesamten Prüfung
- schriftliche Begründung: In der schriftlichen Begründung sind die aus Sicht der Kandidatin/des Kandidaten nicht zutreffend bewerteten Stellen genau zu benennen. Gleichzeitig ist kurz, aber substantiiert darzulegen, warum die verzeichnete Bewertung nicht gerechtfertigt (i.d.R. also nicht genügend) erscheint. Bei dogmatischen Diskussionen sind Quellen aus Rechtsprechung und Literatur anzugeben, wenn sich aus diesen eine angeblich nicht hinreichend berücksichtigte Auslegung ergeben soll.
- Datenblatt mit Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Matrikelnummer, zwecks Rückmeldungen.
Nach Erhalt der Unterlagen werden die Kandidatinnen und Kandidaten zwecks Terminvereinbarung vom Lehrstuhl kontaktiert.
Rekurs
Wer einen Rekurs einreichen will, hat unabhängig vom Berichtigungsverfahren die Voraussetzungen des Rekursverfahrens, insbesondere die 30-tägige Frist, welche mit dem Empfang der definitiven Prüfungsergebnisse zu laufen beginnt, einzuhalten.
Auf Berichtigungsanträge, welche nach Ablauf der Rekursfrist beim Lehrstuhl eintreffen, wird grundsätzlich nicht mehr eingetreten.
