Dissertationsprojekt von Eveline Bürgi-Wyss
Thema: "Die Täuschung im schweizerischen Privatrecht"
Täuschendes Verhalten ist in den meisten Rechtsordnungen mit Sanktionen verbunden. Im Vertragsrecht dient die Missbilligung der Täuschung namentlich der Bildung von gegenseitigem Vertrauen im Rechtsverkehr. Dieses ersetzt in vielen Situationen die Einholung besonderer Informationen, was sich gesamtwirtschaftlich gesehen in geringeren Transaktionskosten niederschlägt. Unproblematisch ist zunächst die rechtliche Sanktionierung des wissentlichen, aktiven Verbreitens von Fehlinformationen. Wird demgegenüber ein Verschweigen von Tatsachen allzu schnell als täuschendes Verhalten qualifiziert, so entstehen aus wirtschaftlicher Sicht wiederum unerwünschte Informationskosten, da potenzielle Vertragspartner im eigenen Interesse sicherstellen müssen, dass die Gegenseite vollständig informiert ist.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer absichtlichen Täuschung im Vertragsrecht stellt sich die Frage, ob stets von einem gänzlichen Dahinfallen des Vertrags auszugehen ist oder ob sich in gewissen Situationen dessen teilweise oder vollständige Aufrechterhaltung rechtfertigt.
Untersucht werden im Rahmen der vorliegenden Dissertation Artikel 28 OR sowie verschiedene weitere Normen, in denen der Privatrechtsgesetzgeber eine Rechtsfolge vom Vorliegen einer Täuschung abhängig macht.
