Dissertationsprojekt von Sven Lüscher
Thema: "Die Stellung der Aktionäre im Konkurs- und Nachlassverfahren"
Die geltende gesetzliche Regelung des Konkurs- und Nachlassverfahrens zielt allein auf eine möglichst umfassende Wahrung der Interessen der Gläubiger ab. Ihnen gibt der Gesetzgeber auch verschiedene Mittel in die Hand, um ihre Rechte und Interessen durchzusetzen. Gerade die Ereignisse in jüngster Zeit (Konkurs der Biber Holding AG, Nachlassverfahren der SAirGroup) haben indes gezeigt, dass auch die Aktionäre der betroffenen Unternehmen eigene Interessen haben, indes in den Liquidationsverfahren kaum über Mitwirkungsrechte / Mitbestimmungsrechte verfügen. Die vorhandenen Liquidationsorgane nehmen zudem nicht die Interessen Aktionäre wahr, sondern beschränken sich mit Verweis auf die geltende Rechtsordnung auf die Wahrung der Interessen der Gläubiger.
Ziel der Dissertation soll es sein, nach möglichen Lösungsansätzen für einen verbesserten Schutz der Interessen der Aktionäre zu forschen und diese auf ihre Vereinbarkeit mit der Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts zu prüfen. Die entsprechende Arbeit gliedert sich in zwei Teile:
- In einem ersten Teil soll eine vollständige Darstellung der vorhandenen (bzw. fehlenden) Handlungsmöglichkeiten der Aktionäre im Konkursverfahren (inkl. Verfahren des Konkursaufschubs) und im Nachlassverfahren (Stundung und Vollzug des Nachlassvertrages) nach geltendem Recht erfolgen. Daran anschliessen soll eine Analyse der sich aus der Sicht der Aktionäre aus der heutigen gesetzlichen Regelung und Praxis ergebenden Risiken und Gefahren für die eigene Rechtsstellung.
- In einem zweiten Teil der Arbeit sollen dann mögliche Lösungsansätze für eine modifizierte Regelung de lege ferenda vorgestellt und geprüft werden. Als Quellen dieser Lösungsansätze dienen zum einen Regelungen in ausländischen Rechtsordnungen, welche in einer rechtsvergleichenden Analyse dargestellt werden, zum anderen aber auch geltende Regelungen zur Wahrung der Interessen der Gläubiger, welche auf ihre Anwendbarkeit zur Durchsetzung der Interessen der Aktionäre geprüft werden sollen (so z.B. eine Erweiterung von Art. 260 SchKG auf die Aktionäre, bzw. eine Erweiterung der Regelung gemäss Art. 758 OR auf weitere Ansprüche).
