Stephan Groth
Der finanzielle Handlungsspielraum des Verwaltungsrates in der Unternehmenskrise
Gerät ein Unternehmen aufgrund endogener oder exogener Ursachen in eine Unternehmenskrise, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, korrigierend einzugreifen und durch gezielte Massnahmen die Eigenkapitalbasis und die Rentabilität des Unternehmens wieder herzustellen. Dieser anspruchsvolle und stets mit dem Risiko des Scheiterns behaftete Prozess der Sanierung geht mit einer Beschränkung des Handlungsspielraums des Verwaltungsrates einher. Die Einschränkungen des Handlungsspielraums des Verwaltungsrates sind einerseits auf die angespannte Finanzlage und andererseits auf die sich mit der Krise aktualisierenden und verschärfenden aktien-, zwangsvollstreckungs- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen.
Ausgangspunkt der Arbeit bildet die Darstellung der für den Verwaltungsrat in der Krisensituation massgebenden rechtlichen Normen. Es wird gezeigt, welche besonderen Aufgaben der Verwaltungsrat in der Krise hat, wie diese aufgrund der aktienrechtlichen Handlungsmaximen zu erfüllen sind und welche Pflichtverletzungen strafrechtlich und zivilrechtlich relevant sind. Besonders untersucht wird, ob die krisenspezifischen Besonderheiten durch den Gesetzgeber angemessen berücksichtigt und nicht realitätsfremde Anforderungen an den Verwaltungsrat gestellt werden. So ist beispielsweise bei der Bestimmung der durch den Verwaltungsrat aufzubringenden Sorgfalt dem mit der Krise verbundenen Zeitdruck angemessen Rechnung zu tragen. Die strafrechtlichen Rahmenbedingungen sind dahingehend zu untersuchen, ob diese unternehmerisches Scheitern nicht generell pönalisieren, sondern einzig gravierendste Pflichtverletzungen zum Schutze der Funktionsfähigkeit und des Vertrauens in den freien Markt sanktionieren. In Bezug auf die paulianischen Anfechtungstatbestände wird untersucht, ob der bezweckte Gläubigerschutz nicht zu einer "Isolation" eines finanziellen geschwächten Unternehmens führt und dadurch ein Scheitern der Sanierung unausweichlich erscheint.
Bestehen zwischen den zu untersuchenden rechtlichen Normen Widersprüche, so wird versucht, Lösungsansätze aufzuzeigen. Die im Zuge der Arbeit gewonnenen Erkenntnisse werden schliesslich angewendet, indem dargelegt wird, welche Vorsichtsmassnahmen der Verwaltungsrat bei der Veräusserung von Gesellschaftsaktiven und der Begleichung von Gläubigerforderungen in der Unternehmenskrise zu beachten hat.
