Einführung in das Recht
Auf dieser Aktualisierungsseite des Buches "Einführung in das Recht" (5. Auflage, Bern 2012) von Peter Forstmoser und Hans-Ueli Vogt stehen Ihnen aktuelle weiterführende Hinweise und Informationen zur Verfügung. Die Hinweise sind entsprechend den Teilen im Buch gegliedert.
1. Teil: Juristische Methodik und Arbeitsweise
2. Teil: Rechtliche Grundbegriffe und Disziplinen der Rechtswissenschaft
3. Teil: Recht und Gesellschaft
| § |
Rz. |
Hinweis |
|
|
|
| 7 |
10 |
Mit der "Verordnung über Zweitwohnungen" vom 22. August 2012 (die am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wird) hat der Bundesrat die rechtlichen Anpassungen an die vom Volk angenommene Zweitwohnungsinitiative vorgenommen. Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als zwanzig Prozent dürfen, sofern keine "warmen Betten" entstehen, keine Zweitwohnungen mehr bewilligen. Zudem sind missbräuchliche Umnutzungen von Erst- zu Zweitwohnungen unzulässig. Gerechtfertigt sind Umnutzungen aber beispielsweise bei Erbschaft oder Wohnsitzwechsel (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 22.8.2012). |
| 8 |
59 ff. |
Im Oktober 2012 anerkannte Basel-Stadt als erster Kanton der Schweiz eine islamisch geprägte Religionsgemeinschaft: die Aleviten. Es handelt sich allerdings eher um eine symbolische Anerkennung: die sogenannt "kleine" Anerkennung nach § 133 der baselstädtischen Verfassung verleiht den Religionsgemeinschaften keine besonderen Rechte, insbesondere nicht das Recht, mit Hilfe des Kantons Kirchensteuern zu erheben (vgl. den Artikel in der NZZ vom 18.10.2012).
|
4. Teil: Die inhaltliche Ausrichtung des Rechts
| § |
Rz. |
Hinweis |
|
|
|
| 11 |
91 |
Der Bundesrat will das Zivilstandsregister und das Grundbuch modernisieren. Er hat deshalb die Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz eröffnet, welches eine stärkere Vernetzung mit anderen Registern, bzgl. Zivilstandsregister die alleinige Verantwortung des Bundes und eine Verbesserung des elektronischen Grundstückinformationssystem vorsieht (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.09.2012). |
| 12 |
101 |
Der Bundesrat will die steuerliche Benachteiligung von Zweiverdiener- und Rentner-Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren (man spricht umgangsprachlich auch von Heiratsstrafe) beseitigen. Er hat deshalb die Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz eröffnet, mit dem diese Benachteiligung beseitigt werden soll (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.8.2012). |
| 12 |
131 |
Nicht willkürlich ist es, den Sachverhalt, wonach ein Autolenker mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sein und dabei einer Fussgängerin den Vortritt verweigert haben soll, einzig gestützt auf die Aussagen der Fussgängerin als erstellt zu erachten. Als massgeblich erachtete das Bundesgericht im konkreten Fall insbesondere den Umstand, dass die Fussgängerin eine Ausbildung bei der Polizei absolviert hatte und dabei im Rahmen von Verkehrskontrollen auch Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt worden waren (Urteil 6B_275/2012 des Bundesgerichts vom 26.7.2012). |
| 12 |
301 |
Der Bundesrat hat am 29.8.2012 die Ergebniss der Vernehmlassung im Zusammenhang mit der Totalrevision des Verjährungsrechts (Vereinheitlichung der Verjährungsbestimmungen im Privatrecht und Verlängerung der Fristen im ausservertraglichen Haftpflichtrecht) zur Kenntnis genommen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, gestützt darauf eine Botschaft auszuarbeiten (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates). |
| 12 |
303 |
In der Schlussabstimmung vom 16. März 2012 hat das Parlament einer Verlängerung der Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Sachgewährleistungsansprüchen im Kauf- und Werkvertragsrecht von einem auf zwei Jahre zugestimmt. Die neuen Verjährungsvorschriften werden am 1. Januar 2013 in Kraft treten (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27.9.2012). |
| 12 |
314 ff. |
Um die Rechtssicherheit zu stärken, hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Verfahren und Straftatbestände im Steuerstrafrecht zu vereinheitlichen. Ein Sachverhalt soll nun für alle davon betroffenen Steuern genau gleich verfolgt und beurteilt werden (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.09.2012). |
5. Teil: Rechtsquellen
6. Teil: Rechtsauslegung, Rechtsanwendung und Rechtsdurchsetzung
| § |
Rz. |
Hinweis |
|
|
|
| 19 |
87 |
Das Verhängen einer Ordnungsbusse gemäss § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt gegen die Eltern wegen nicht besuchten gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterrichts ist mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar (Urteil VD 2010.266 des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 30.5.2011, in: Basler Juristische Mitteilungen 2012, S. 255 ff.).
|
| 21 |
95 |
Nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist es, den Sachverhalt, wonach ein Autolenker mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sein und dabei einer Fussgängerin den Vortritt verweigert haben soll, einzig gestützt auf die Aussagen der Fussgängerin als erstellt zu erachten. Als massgeblich erachtete das Bundesgericht im konkreten Fall insbesondere den Umstand, dass die Fussgängerin eine Ausbildung bei der Polizei absolviert hatte und dabei im Rahmen von Verkehrskontrollen auch Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt worden waren (Urteil 6B_275/2012 des Bundesgerichts vom 26.7.2012).
|
Anhang: Die juristischen Berufe
| § |
Rz. |
Hinweis |
|
|
|
| -- |
26 |
Eine Anwaltskanzlei darf sich auch als Aktiengesellschaft oder GmbH organisieren. Da und sofern damit keine Gefahr für die anwaltliche Unabhängigkeit einhergeht, erachtet das Bundesgericht ein Verbot der Anwalts-Aktiengesellschaft als unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Voraussetzung bleibt, dass die Anwälte ihren Beruf in voller Unabhängigkeit ausüben können (Urteil 2C_237/2011 des Bundesgerichts vom 7. September 2012).
|