13.1.6 Partizipationsscheine

Die Gesellschaft kann neben dem Aktienkapital ein Partizipationskapital vorsehen, das in Partizipationsscheine zerlegt ist (Art. 656a Abs. 1 OR). Partizipationsscheine (Kapitel 12.5.4) haben einen Nennwert und stellen eine vermögenswerte Beteiligung an der Gesellschaft dar. Mit dem Partizipationsschein sind die gleichen Vermögensrechte wie mit der Aktie verbunden, jedoch gewährt er kein Stimmrecht und grundsätzlich keine damit zusammenhängenden Rechte (Art. 656c Abs. 1 OR). Der Partizipant ist also dem Aktionär vermögensmässig, aber nicht in Hinblick auf die Mitgliedschaftsrechte gleichgestellt (Art. 656f Abs. 2 OR). Er hat aber sonstige Mitgliedschaftsrechte und darf durch die Aktionäre nicht in seiner Stellung beeinträchtigt werden, es sei denn, die Aktionäre würden ihre Rechte in gleichem Masse beschränken (Schicksalsgemeinschaft, Art. 656f Abs. 3 OR).