2.3.1 Gesellschaftsrecht im engeren Sinne

Unter Gesellschaftsrecht im engeren Sinne versteht man die Gesamtheit aller Normen (ganz überwiegend auf Gesetzesstufe), welche das Innen- und Aussenverhältnis von termGesellschaften regeln. Es behandelt insbesondere die Entstehung und die Beendigung, die Organisation und die Finanzierung von Unternehmen. Massgebend sind

  1. die allgemeinen Bestimmungen über die juristischen Personen (Art. 52 ff. ZGB),
  2. das Vereinsrecht (Art. 60 ff. ZGB),
  3. das Recht der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR),
  4. das Recht der Handelsgesellschaften und der Genossenschaft (Art. 552 ff. OR),
  5. die Regelungen über die Fusion von Gesellschaften (Art. 1 ff. FusG),
  6. spezialgesetzliche Regeln (Art. 1 ff. BankG, z.B. Bank-AG) sowie
  7. der «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» von «economiesuisse».

Das Gesellschaftsrecht stellt eine geschlossene Anzahl von Gesellschaftsformen zur Verfügung (Formenzwang, numerus clausus) und regelt deren inhaltliche Ausgestaltung (Formenfixierung).

Literatur