5. Handelsregister

Das Handelsregister bezweckt die informationelle Erleichterung des Geschäftsverkehrs. Informationen über die grundlegenden rechtlichen Verhältnisse von Gesellschaften und Unternehmern sollen festgehalten und Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Damit schafft es Rechtssicherheit und fördert die Durchsetzung zwingenden Rechts (vgl. Art. 1 HRegV). Aus dieser Umschreibung können drei grundlegende Funktionen abgeleitet werden:

  1. termPublizitäts- und Informationsfunktion (Hauptfunktion);
  2. termRechtsdurchsetzungsfunktion (Nebenfunktion);
  3. termAnknüpfungsfunktion (Nebenfunktion).

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