5.5.1 Positive Publizitätswirkung

Aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters ist die Einwendung der Unkenntnis wirksam gewordener Eintragungen ausgeschlossen (Art. 933 Abs. 1 OR). Dritte haben also um eingetragene rechtliche Verhältnisse zu wissen (formelle positive Publizitätswirkung); trotz Unkenntnis der Eintragungen können diese ihnen gegenüber zur Geltung gebracht werden (materielle positive Publizitätswirkung). Das Wissen um die Eintragungen wird somit bei der Allgemeinheit fingiert.