11.3.2 Der Kommanditär

Als Kommanditäre kommen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht (Art. 594 Abs. 2 OR). Kommanditäre haften für Gesellschaftsschulden mit der im Handelsregister eingetragenen termKommanditsumme (Art. 608 OR). Die geleistete termKommanditeinlage wird im Haftungsfall jedoch der Kommanditsumme angerechnet (vgl. Art. 610 Abs. 2 OR). Die Kommanditeinlage und die Kommanditsumme können vertraglich bestimmt werden. Denkbar ist, dass sich ein Kommanditär zu keiner Einlage verpflichtet und sich lediglich mit einer Kommanditsumme in das Handelsregister eintragen lässt. Sein Beitrag an die Gesellschaft beschränkt sich in diesem Fall auf die Verbesserung des Haftungssubstrats.

Lässt das Auftreten des Kommanditärs gegenüber Dritten allerdings den Eindruck erwecken, er sei vertretungsberechtigter Gesellschafter, haftet er unbeschränkt gleich einem Komplementär.

Beispiele