Bei Gesamthandgemeinschaften kann das gemeinschaftliche Recht nur durch die Gemeinschafter
gemeinsam ausgeübt werden.
Kapitalanteil:
Auf den Gesellschafter entfallender Anteil am buchmässigen Gesellschaftsvermögen bzw.
an den Aktiven der Gesellschaft. Umfasst die effektiv geleistete Einlage sowie allfällige
nicht ausbezahlte Gewinnanteile und Zinsen.
Kommanditär:
Nicht geschäftsführungsberechtigter, beschränkt haftender Gesellschafter.
Kommanditeinlage:
Die Kommanditeinlage entspricht der Einlage, zu der sich der Kommanditär im Gesellschaftsvertrag
gegenüber den anderen Gesellschaftern verpflichtet hat (Innenverhältnis).
Kommanditsumme:
Die Kommanditsumme entspricht dem im Handelsregister eingetragenen Betrag, auf den
die Haftung des Kommanditärs summenmässig beschränkt ist (Aussenverhältnis).
Partiarische Rechtsgeschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass das Entgelt für die Leistung
des einen Kontrahenten ganz oder teilweise vom wirtschaftlichen Erfolg abhängt, den
der andere Kontrahent erzielt.