11.6 Glossar

Gesamthandgemeinschaft:
Bei Gesamthandgemeinschaften kann das gemeinschaftliche Recht nur durch die Gemeinschafter gemeinsam ausgeübt werden.
Kapitalanteil:
Auf den Gesellschafter entfallender Anteil am buchmässigen Gesellschaftsvermögen bzw. an den Aktiven der Gesellschaft. Umfasst die effektiv geleistete Einlage sowie allfällige nicht ausbezahlte Gewinnanteile und Zinsen.
Kommanditär:
Nicht geschäftsführungsberechtigter, beschränkt haftender Gesellschafter.
Kommanditeinlage:
Die Kommanditeinlage entspricht der Einlage, zu der sich der Kommanditär im Gesellschaftsvertrag gegenüber den anderen Gesellschaftern verpflichtet hat (Innenverhältnis).
Kommanditsumme:
Die Kommanditsumme entspricht dem im Handelsregister eingetragenen Betrag, auf den die Haftung des Kommanditärs summenmässig beschränkt ist (Aussenverhältnis).
Komplementär:
Geschäftsführungsberechtigter, unbeschränkt haftender Gesellschafter.
Partiarisches Darlehen:
Partiarische Rechtsgeschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass das Entgelt für die Leistung des einen Kontrahenten ganz oder teilweise vom wirtschaftlichen Erfolg abhängt, den der andere Kontrahent erzielt.