14.1.1 Einberufung und Traktandierung

Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich innerhalb von sechs Monaten nach dem termJahresabschluss stattzufinden (Art. 699 Abs. 2 OR). Sie wird i.d.R. vom Verwaltungsrat einberufen (Art. 699 Abs. 1 und Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR).

Beispiel

Die ausserordentliche Generalversammlung wird wenn nötig vom Verwaltungsrat oder der Revisionsstelle einberufen (Art. 699 Abs. 1 OR). Aktionäre, die mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, können beim Verwaltungsrat die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR). Bleibt der Verwaltungsrat untätig, ruft nötigenfalls der Richter die Generalversammlung ein (Art. 699 Abs. 4 OR).

Beispiel

Spätestens 20 Tage vor Durchführung der Generalversammlung sind die Aktionäre in der statutarisch vorgesehenen Form einzuladen und die Traktanden und Anträge bekannt zu geben (Art. 626 Ziff. 5 und Art. 700 Abs. 1 OR). Die Traktandenliste umfasst die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre (Art. 700 Abs. 2 OR). Aktionäre, die allein oder zusammen Aktien mit einem Nennwert über 1 Mio. CHF halten, können einzelne Gegenstände traktandieren lassen (Art. 699 Abs. 3 OR). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Traktandierungsrecht auch jenen Aktionären zukommt, die zwar nicht Aktien mit einem Nennwert von 1 Mio. CHF, jedoch mindestens 10% des gesamten Aktienkapitals halten.

Rechtsprechung

Beschlüsse einer nicht frist- oder formgerecht einberufenen Generalversammlung sind anfechtbar (Art. 706 Abs. 1 OR). Nichtig sind Beschlüsse einer nicht frist- oder formgerecht einberufenen Generalversammlung erst, wenn das Mitwirkungsrecht einer entscheidenden Zahl von Aktionären verletzt wurde.

Eine termUniversalversammlung kann auch ohne Einhaltung der Formvorschriften zur Einberufung gültige Beschlüsse fassen (Art. 701 OR). Die weiteren Formvorschriften wie z.B. die Protokollierungspflicht sind aber in jedem Fall einzuhalten (Art. 702 Abs. 2 OR).

Hinweis

Rechtsprechung