14. AG: Organisation und Haftung

Wie alle juristischen Personen braucht auch die Aktiengesellschaft Organe, die für sie handeln (vgl. Art. 54 ZGB). Sie sind Teil der Aktiengesellschaft und bilden nicht nur deren Willen, sondern vertreten sie auch rechtsgeschäftlich und durch unerlaubte Handlungen (Art. 55 ZGB).

Das Gesetz sieht für die Aktiengesellschaft zwingend drei Organe vor:

  1. die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR);
  2. den Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR);
  3. die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR).

Hinweis

Daneben nennt das Gesetz zwei fakultative Organe:

  1. die Geschäftsleitung (vgl. Art. 716b OR);
  2. den Beirat (vgl. Art. 663bbis OR).

Die Statuten können weitere Organe vorsehen, doch können diesen Organen keine Aufgaben übertragen werden, welche das Gesetz zwingend einem der drei gesetzlichen zuweist.