3.2.1 Körperschaften
Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit – Körperschaften – sind
- die Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR),
- die Kommandit-AG (Art. 764 ff. OR),
- die GmbH (Art. 772 ff. OR),
- die Genossenschaft (Art. 828 ff. OR),
- der Verein (Art. 60 ff. ZGB),
- die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV, Art. 36 ff. KAG),
- die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110 ff. KAG; diese basiert auf der AG und wird deshalb nicht als separate Gesellschaftsform betrachtet).
Die Körperschaft ist eine Personenverbindung mit Rechtsfähigkeit. Die Vereinigung der Mitglieder erhält selbst die Rechtspersönlichkeit zugesprochen; sie wird als (juristische) Person behandelt. Als solche tritt sie im Rechtsverkehr selbständig als Trägerin von Rechten und Pflichten auf.
Literatur