7.4 Handlungsvollmacht i.e.S.
Bei der Handlungsvollmacht im engeren Sinne (i.e.S.) ist die Vertretungsmacht auf einen oder mehrere bestimmte Komplexe von Geschäften beschränkt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Generalvollmacht und Spezialvollmacht (Art. 462 Abs. 1 OR). Das allgemeine Vertretungsrecht ist subsidiär auf die Handlungsvollmacht anwendbar (vgl. Art. 32 ff. OR).
Literatur