18.2 Arten

Eine Kreditanweisung liegt vor, wenn zwischen dem Anweisenden und der Anweisungsempfängerin ein Darlehensvertrag besteht. Die Zahlung des Angewiesenen wird so zur Auszahlung des Kredits.

Genau umgekehrt verhält es sich bei der Anweisung auf Schuld: Die Forderung der Anweisungsempfängerin gegen den Anweisenden wie auch die Schuld des Angewiesenen (gegenüber dem Anweisenden) werden durch die Zahlung vom Angewiesenen an die Anweisungsempfängerin gleichzeitig getilgt.

Bei der Zahlungsanweisung erfüllt der Anweisende seine Schuld gegenüber der Anweisungsempfängerin mittels der Leistung der Angewiesenen.

Die Zahlungsanweisung ist ein klassisches Bankgeschäft: Der Bankkunde schliesst mit einem Dritten bspw. einen Kaufvertrag ab und weist anschliessend die Bank an, den Kaufpreis an den Dritten zu leisten.

Bei der titulierten Anweisung macht der Angewiesene seine Leistung in der Annahmeerklärung ausdrücklich von Bestand und Umfang einer Forderung aus dem Deckungs- oder dem Valutaverhältnis abhängig, so dass er bei Mängeln im Deckungs- oder Valutaverhältniss die Leistung verweigern kann.